{"id":271,"date":"2010-11-27T17:41:20","date_gmt":"2010-11-27T16:41:20","guid":{"rendered":"http:\/\/www.selzer-reiff.kunde-formativ.net\/?p=271"},"modified":"2019-09-18T18:03:21","modified_gmt":"2019-09-18T16:03:21","slug":"schwerbehinderter-kein-sonderkuendigungsschutz-wenn-arbeitgeber-nicht-informiert-wurde","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/archiv\/schwerbehinderter-kein-sonderkuendigungsschutz-wenn-arbeitgeber-nicht-informiert-wurde\/","title":{"rendered":"Schwerbehinderter: Kein Sonderk\u00fcndigungsschutz, wenn Arbeitgeber nicht informiert wurde"},"content":{"rendered":"
M\u00f6chte sich ein schwerbehinderter Arbeitnehmer seinen Sonderk\u00fcndigungsschutz erhalten, muss der Arbeitgeber \u00fcber die Schwerbehinderteneigenschaft informiert werden.
Das verdeutlichte das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein im Fall eines Schwerbehinderten, dem gek\u00fcndigt worden war. Er erhob K\u00fcndigungsschutzklage und trug sp\u00e4ter vor Gericht vor, dass er als Schwerbehinderter besonderen K\u00fcndigungsschutz genie\u00dfe. Die Richter wiesen seine Klage jedoch ab.<\/p>\n
Sie machten deutlich, dass er innerhalb einer angemessenen Frist von drei Wochen nach Erhalt der K\u00fcndigung h\u00e4tte t\u00e4tig werden m\u00fcssen. Innerhalb dieser Frist h\u00e4tte er gegen\u00fcber dem Arbeitgeber seine bereits festgestellte oder zur Feststellung beantragte Schwerbehinderteneigenschaft geltend machen m\u00fcssen, sofern der Arbeitgeber \u00fcber die Schwerbehinderung oder den Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderter nicht bereits vorher informiert war. Ohne diese Kenntnis m\u00fcsse der Arbeitgeber nicht mit der Zustimmungspflichtigkeit zur K\u00fcndigung rechnen. Unterlasse der Arbeitnehmer diese Mitteilung, habe er den besonderen K\u00fcndigungsschutz verwirkt (LAG Schleswig-Holstein, 1 Sa 403 e\/09).<\/p>\n
Quelle: IWW Institut f\u00fcr Wirtschaftspublizistik Verlag Steuern – Recht – Wirtschaft GmbH & Co. KG<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":" M\u00f6chte sich ein schwerbehinderter Arbeitnehmer seinen Sonderk\u00fcndigungsschutz erhalten, muss der Arbeitgeber \u00fcber die Schwerbehinderteneigenschaft informiert werden. Das verdeutlichte das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein im Fall eines Schwerbehinderten, dem gek\u00fcndigt worden war. Er erhob K\u00fcndigungsschutzklage und trug sp\u00e4ter vor Gericht vor, dass er als Schwerbehinderter besonderen K\u00fcndigungsschutz genie\u00dfe. Die Richter wiesen seine Klage jedoch ab.<\/p>\n","protected":false},"author":3,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[21],"tags":[12],"class_list":["post-271","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-archiv","tag-gesellschaftsrecht"],"acf":[],"yoast_head":"\n