{"id":269,"date":"2010-11-27T17:41:29","date_gmt":"2010-11-27T16:41:29","guid":{"rendered":"http:\/\/www.selzer-reiff.kunde-formativ.net\/?p=269"},"modified":"2019-09-18T18:03:21","modified_gmt":"2019-09-18T16:03:21","slug":"kleinbetriebsklausel-geltungsbereich-des-kuendigungsschutzgesetzes","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/archiv\/kleinbetriebsklausel-geltungsbereich-des-kuendigungsschutzgesetzes\/","title":{"rendered":"Kleinbetriebsklausel: Geltungsbereich des K\u00fcndigungsschutzgesetzes"},"content":{"rendered":"
Hat ein Unternehmer mehrere organisatorisch selbstst\u00e4ndige Kleinbetriebe, m\u00fcssen die Betriebsst\u00e4tten nicht unbedingt aus verfassungsrechtlichen Gr\u00fcnden als einheitlicher Betrieb im k\u00fcndigungsschutzrechtlichen Sinne angesehen werden.<\/p>\n
Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits, der bis vor das Bundesarbeitsgericht (BAG) f\u00fchrte. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der seit 1990 als Hausmeister in der Betriebsst\u00e4tte Hamburg besch\u00e4ftigt war. Ein vergleichbarer Arbeitnehmer wurde im Jahr 2003 eingestellt. Er war deutlich j\u00fcnger als der Kl\u00e4ger und – anders als dieser – keiner Person zum Unterhalt verpflichtet. Im M\u00e4rz 2006 k\u00fcndigte der Arbeitgeber das Arbeitsverh\u00e4ltnis mit dem Kl\u00e4ger unter Berufung auf betriebliche Gr\u00fcnde.<\/p>\n
Dieser erhob K\u00fcndigungsschutzklage und berief sich auf eine unzureichende Sozialauswahl. Zwar seien in der Betriebsst\u00e4tte Hamburg nur 6 Mitarbeiter besch\u00e4ftigt. Zusammen mit den 8 Mitarbeitern in der Betriebsst\u00e4tte Leipzig sei jedoch der Wert erreicht, der zur Anwendung des K\u00fcndigungsschutzgesetzes erforderlich sei.<\/p>\n
Das BAG stellte zun\u00e4chst klar, dass nach dem K\u00fcndigungsschutzgesetz Arbeitnehmer in Betrieben, in denen in der Regel nur zehn oder weniger Arbeitnehmer besch\u00e4ftigt sind, keinen K\u00fcndigungsschutz genie\u00dfen w\u00fcrden. Die darin liegende Ungleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern gr\u00f6\u00dferer und kleinerer Betriebe versto\u00dfe nicht gegen das Grundgesetz. Sie sei sachlich gerechtfertigt, weil Kleinbetriebe typischerweise durch enge pers\u00f6nliche Zusammenarbeit, geringere Finanzausstattung und einen Mangel an Verwaltungskapazit\u00e4t gepr\u00e4gt seien. Sodann stellten die Richter fest, dass die Zahlen der in mehreren Kleinbetrieben eines Unternehmers Besch\u00e4ftigten nicht automatisch in jedem Fall zusammengerechnet w\u00fcrden. Eine solche Zusammenrechnung unterbleibe, wenn es sich tats\u00e4chlich um organisatorisch hinreichend verselbstst\u00e4ndigte Einheiten und deshalb um selbstst\u00e4ndige Betriebe handele. Es m\u00fcsse aber sichergestellt werden, dass damit aus dem Geltungsbereich des Gesetzes nicht auch Einheiten gr\u00f6\u00dferer Unternehmen herausfallen w\u00fcrden, auf die die typischen Merkmale des Kleinbetriebs (enge pers\u00f6nliche Zusammenarbeit etc.) nicht zutreffen. Das wiederum sei nicht stets schon der Fall, wenn dem Betrieb auch nur eines dieser typischen Merkmale fehle. Ma\u00dfgebend seien vielmehr die Umst\u00e4nde des Einzelfalls. Ob dies vorliegend der Fall gewesen sei, m\u00fcsse nun das Landesarbeitsgericht feststellen (BAG, 2 AZR 392\/08).<\/p>\n
Quelle: IWW Institut f\u00fcr Wirtschaftspublizistik Verlag Steuern – Recht – Wirtschaft GmbH & Co. KG<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"
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