{"id":262,"date":"2010-08-30T17:41:56","date_gmt":"2010-08-30T15:41:56","guid":{"rendered":"http:\/\/www.selzer-reiff.kunde-formativ.net\/?p=262"},"modified":"2019-09-18T18:03:22","modified_gmt":"2019-09-18T16:03:22","slug":"einstandspflicht-des-arbeitgebers-bei-reduzierter-leistung-einer-pensionskasse","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/archiv\/einstandspflicht-des-arbeitgebers-bei-reduzierter-leistung-einer-pensionskasse\/","title":{"rendered":"Einstandspflicht des Arbeitgebers bei reduzierter Leistung einer Pensionskasse"},"content":{"rendered":"
Ein Arbeitgeber muss gegen\u00fcber ehemaligen Arbeitnehmern, denen er Altersversorgungen \u00fcber eine Pensionskasse versprochen hat, daf\u00fcr einstehen, wenn die Pensionskasse ihre Leistungen herabsetzt.<\/p>\n
Hintergrund dieser Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hessen war der Umstand, dass ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern arbeitsvertraglich zugesagt hatte, sie bei einer Pensionskasse anzumelden und die Beitr\u00e4ge daf\u00fcr zu zahlen. Die Pensionskasse zahlte den ausgeschiedenen Mitarbeitern die Pensionen entsprechend den Versicherungsbedingungen. Im Jahre 2003 beschloss sie durch ihre Mitgliederversammlung, die Pensionen wegen eines Fehlbetrags dauerhaft j\u00e4hrlich um 1,4 Prozent zu k\u00fcrzen.<\/p>\n
Sie berief sich daf\u00fcr auf eine Satzungsbestimmung, wonach bei Fehlbetr\u00e4gen eine Leistungsherabsetzung m\u00f6glich sei. Eine Klage der Rentenbezieher gegen die Pensionskasse blieb erfolglos. Darauf klagten die Pension\u00e4re gegen ihren fr\u00fcheren Arbeitgeber und verlangten von ihm den Ausgleich der Herabsetzungen. Sie waren der Auffassung, dass ihr Arbeitgeber f\u00fcr die urspr\u00fcnglich gezahlten Pensionen einzustehen habe. Der Arbeitgeber vertrat die Auffassung, er habe keine weiteren Pflichten \u00fcbernommen als die Beitr\u00e4ge an die Pensionskasse zu zahlen. Jedenfalls sei seine Leistungspflicht darauf beschr\u00e4nkt, was die Pensionskasse zu zahlen habe. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.<\/p>\n
Die Berufung des Kl\u00e4gers zum LAG hatte Erfolg. Die Richter vertraten die Auffassung, der Arbeitgeber habe f\u00fcr die Erf\u00fcllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchf\u00fchrung nicht unmittelbar \u00fcber ihn erfolge. Hier habe der Arbeitgeber die Versorgung nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den Tarifbedingungen versprochen. Sie sei nicht begrenzt auf die H\u00f6he der tats\u00e4chlichen Zahlungen der Pensionskasse oder deren wirtschaftlicher M\u00f6glichkeiten. Das w\u00e4re nur bei einer reinen Beitragszusage der Fall, wie sie gerade nicht vorgelegen habe. Zwar mag die Pensionskasse berechtigt gewesen sein, gem\u00e4\u00df ihrer Satzung Fehlbetr\u00e4ge durch Herabsetzung der Leistungen auszugleichen. Diese Bestimmung geh\u00f6re aber nicht zur Leistungszusage des Arbeitgebers und schr\u00e4nke diese daher nicht ein. Die bei Pensionskassen \u00fcblichen Satzungsbestimmungen \u00fcber Leistungsherabsetzung seien nicht Inhalt des Versorgungsversprechens des Arbeitgebers. Solche Satzungsbestimmungen dienten dazu, den Zusammenbruch von Pensionskassen zu verhindern. Sie betr\u00e4fen jedoch nicht die vom Arbeitgeber zugesagte Versorgung, sondern erlaubten nur der Pensionskasse zum Ausgleich von Fehlbetr\u00e4gen die zugesagte Leistung herabzusetzen. Dem Arbeitgeber werde dadurch kein entsprechendes gleich gelagertes Recht einger\u00e4umt. Im Ergebnis l\u00e4ge ansonsten eine blo\u00dfe Beitragszusage vor – der Arbeitgeber w\u00e4re dann in der Tat nicht verpflichtet zu einer zuvor zugesagten bestimmten Versorgung, sondern allein dazu, die Beitr\u00e4ge zu zahlen. Allein der Arbeitnehmer tr\u00fcge das Risiko, dass damit von der Pensionskasse gut gewirtschaftet werde. W\u00fcrden satzungsgem\u00e4\u00dfe Leistungsherabsetzungen wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Versorgungstr\u00e4gers zu einer Entlastung des Arbeitgebers f\u00fchren, widerspr\u00e4che das dem Schutzzweck des Gesetzes. Der Arbeitgeber solle durch die Einschaltung eines Dritten nicht entlastet werden. Er solle gerade dann einstehen, wenn der Dritte nicht leistungsf\u00e4hig sei. Deshalb m\u00fcssten Leistungsherabsetzungen aufgrund von Satzungsbestimmungen, die dem Erhalt der Zahlungsf\u00e4higkeit des Dritten dienen, zum Eintritt des Arbeitgebers f\u00fchren (LAG Hessen, 8 Sa 187\/09).<\/p>\n
Quelle: IWW Institut f\u00fcr Wirtschaftspublizistik Verlag Steuern – Recht – Wirtschaft GmbH & Co. KG<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":" Ein Arbeitgeber muss gegen\u00fcber ehemaligen Arbeitnehmern, denen er Altersversorgungen \u00fcber eine Pensionskasse versprochen hat, daf\u00fcr einstehen, wenn die Pensionskasse ihre Leistungen herabsetzt.<\/p>\n","protected":false},"author":3,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[21],"tags":[12],"class_list":["post-262","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-archiv","tag-gesellschaftsrecht"],"acf":[],"yoast_head":"\n