{"id":256,"date":"2010-11-11T17:42:14","date_gmt":"2010-11-11T16:42:14","guid":{"rendered":"http:\/\/www.selzer-reiff.kunde-formativ.net\/?p=256"},"modified":"2019-09-18T18:03:21","modified_gmt":"2019-09-18T16:03:21","slug":"agg-keine-entschaedigung-bei-stellenablehnung-als-ossi","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/archiv\/agg-keine-entschaedigung-bei-stellenablehnung-als-ossi\/","title":{"rendered":"AGG: Keine Entsch\u00e4digung bei Stellenablehnung als \u201eOssi“"},"content":{"rendered":"
Eine Stellenbewerberin kann bei einer Ablehnung als „Ossi“ keine Entsch\u00e4digung wegen einer Benachteiligung aus Gr\u00fcnden der ethnischen Herkunft als Ostdeutsche verlangen.<\/p>\n
Dies hat das Arbeitsgericht (ArbG) Stuttgart im Fall einer aus der ehemaligen DDR stammenden Frau entschieden. Diese hatte sich bei einem Unternehmen in Stuttgart erfolglos beworben. Auf dem zur\u00fcckgesendeten Lebenslauf befand sich unter anderem der Vermerk „(-)OSSI“. Der Arbeitgeber, der nach eigener Darstellung mehrere Mitarbeiter aus Ostdeutschland besch\u00e4ftigt, hatte vorgebracht, die Stellenabsage sei nicht wegen der Herkunft der Kl\u00e4gerin erfolgt. Die Frau verlangte daraufhin eine auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gest\u00fctzte Entsch\u00e4digung.<\/p>\n
Diese Entsch\u00e4digung wurde ihr vom ArbG jedoch versagt. Das Gericht hat hierzu ausgef\u00fchrt, die Bezeichnung als „Ossi“ k\u00f6nne zwar diskriminierend gemeint sein und\/oder so empfunden werden. Sie erf\u00fclle jedoch nicht das Merkmal der ethnischen Herkunft im Sinne des AGG. \u00a7 1 AGG lautet: „Ziel des Gesetzes ist es, Benachteiligungen aus Gr\u00fcnden der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identit\u00e4t zu verhindern oder zu beseitigen“. Bei Verst\u00f6\u00dfen gegen das Benachteiligungsverbot sieht das Gesetz in \u00a7 15 Abs. 1 und 2 Schadenersatz- und\/oder Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche vor. Selbst wenn davon ausgegangen werde, so das Gericht, dass mit dem Begriff „Ethnie“ Populationen von Menschen beschrieben werden, die durch ihre Herkunft, ihre Geschichte, ihre Kultur, durch ihre Verbindung zu einem spezifischen Territorium und durch ein geteiltes Gef\u00fchl der Solidarit\u00e4t verbunden sind, so werde die Bezeichnung „Ossi“ nicht dem Begriff der Ethnie als Gesamtgef\u00fcge dieser Elemente gerecht. Die Gemeinsamkeit ethnischer Herkunft k\u00f6nne sich in Tradition, Sprache, Religion, Kleidung oder in gleichartiger Ern\u00e4hrung ausdr\u00fccken. Au\u00dfer der Zuordnung zum ehemaligen DDR-Territorium fehle es bei den „Ossis“.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"
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