{"id":250,"date":"2010-08-30T17:42:47","date_gmt":"2010-08-30T15:42:47","guid":{"rendered":"http:\/\/www.selzer-reiff.kunde-formativ.net\/?p=250"},"modified":"2019-09-18T18:03:22","modified_gmt":"2019-09-18T16:03:22","slug":"teilzeit-waehrend-der-elternzeit-wie-berechnet-sich-die-abfindung-bei-einer-kuendigung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/archiv\/teilzeit-waehrend-der-elternzeit-wie-berechnet-sich-die-abfindung-bei-einer-kuendigung\/","title":{"rendered":"Teilzeit w\u00e4hrend der Elternzeit – Wie berechnet sich die Abfindung bei einer K\u00fcndigung?"},"content":{"rendered":"
Die Entlassungsentsch\u00e4digung (Abfindung) f\u00fcr einen in Vollzeit angestellten Arbeitnehmer, der im Rahmen seiner Elternzeit auf Teilzeitbasis weiterbesch\u00e4ftigt und w\u00e4hrenddessen fristlos entlassen wird, berechnet sich auf der Grundlage seines Vollzeitgehalts. Eine Verk\u00fcrzung der Entsch\u00e4digung ist rechtswidrig.<\/p>\n
Diese Grundsatzentscheidung traf der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH), vor dem eine unbefristet in Vollzeit besch\u00e4ftigte Arbeitnehmerin geklagt hatte. Nach der Geburt ihres Kindes hatte sie mit dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses w\u00e4hrend der Elternzeit auf Teilzeitbasis zu halbierten Bez\u00fcgen vereinbart. Noch vor Ablauf der Elternzeit wurde ihr mit sofortiger Wirkung gek\u00fcndigt. Sie erhielt zwar eine Entlassungsentsch\u00e4digung in H\u00f6he von zehn Monatsgeh\u00e4ltern. Diese berechnete der Arbeitgeber aber auf der Grundlage ihres f\u00fcr die Zeit der Teilzeitbesch\u00e4ftigung reduzierten Gehalts.<\/p>\n
Hierin sahen die Luxemburger Richter einen Versto\u00df gegen das Gemeinschaftsrecht. Nach der europ\u00e4ischen „Rahmenvereinbarung \u00fcber den Elternurlaub“ m\u00fcssten Anspr\u00fcche, die eine Arbeitnehmerin zu Beginn eines „Elternurlaubs“ bereits erworben hatte oder dabei war zu erwerben, bis zum Ende der nachwuchsbedingten Besch\u00e4ftigungsreduzierung uneingeschr\u00e4nkt bestehen bleiben. So werde gew\u00e4hrleistet, dass sich die Arbeitnehmerin im Anschluss an die Elternzeit hinsichtlich ihrer Rechte in derselben Situation wie vorher bef\u00e4nde.<\/p>\n
Nationale Regelungen, die zu einer Herabsetzung der sich aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis ergebenden Leistungsanspr\u00fcche f\u00fchren, seien geeignet, Arbeitnehmer davon abzuhalten, „Elternurlaub“ zu nehmen. Gleichzeitig hielten sie Arbeitgeber dazu an, bevorzugt solche Besch\u00e4ftigte zu entlassen, die sich in Elternzeit befinden. Daher war die Entlassungsentsch\u00e4digung vorliegend auf Basis des Gehalts f\u00fcr eine Vollzeitstelle zu berechnen (EuGH, C-116\/08).<\/p>\n
Quelle: IWW Institut f\u00fcr Wirtschaftspublizistik Verlag Steuern – Recht – Wirtschaft GmbH & Co. KG<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":" Die Entlassungsentsch\u00e4digung (Abfindung) f\u00fcr einen in Vollzeit angestellten Arbeitnehmer, der im Rahmen seiner Elternzeit auf Teilzeitbasis weiterbesch\u00e4ftigt und w\u00e4hrenddessen fristlos entlassen wird, berechnet sich auf der Grundlage seines Vollzeitgehalts. Eine Verk\u00fcrzung der Entsch\u00e4digung ist rechtswidrig.<\/p>\n","protected":false},"author":3,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[21],"tags":[12],"class_list":["post-250","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-archiv","tag-gesellschaftsrecht"],"acf":[],"yoast_head":"\n