{"id":248,"date":"2010-08-30T15:23:40","date_gmt":"2010-08-30T13:23:40","guid":{"rendered":"http:\/\/www.selzer-reiff.kunde-formativ.net\/?p=248"},"modified":"2019-09-18T18:03:23","modified_gmt":"2019-09-18T16:03:23","slug":"keine-altersdiskriminierung-wenn-angebot-auf-juengere-arbeitnehmer-beschraenkt-wird","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/archiv\/keine-altersdiskriminierung-wenn-angebot-auf-juengere-arbeitnehmer-beschraenkt-wird\/","title":{"rendered":"Keine Altersdiskriminierung, wenn Angebot auf j\u00fcngere Arbeitnehmer beschr\u00e4nkt wird."},"content":{"rendered":"
Nimmt der Arbeitgeber die \u00fcber 55-j\u00e4hrigen Arbeitnehmer aus dem Personenkreis aus, dem er im Rahmen einer Personalabbauma\u00dfnahme den Abschluss von Aufhebungsvertr\u00e4gen gegen Abfindungen anbietet, liegt darin keine Diskriminierung wegen des Alters.
Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG). Geklagt hatte ein 1949 geborener Arbeitnehmer, der seit 1971 bei seinem Arbeitgeber t\u00e4tig war. Im Betrieb waren betriebsbedingte Beendigungsk\u00fcndigungen tariflich ausgeschlossen. Der Arbeitgeber gab daher bekannt, dass Arbeitnehmer der Jahrg\u00e4nge 1952 und j\u00fcnger gegen Zahlung von Abfindungen freiwillig aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis ausscheiden k\u00f6nnten.<\/p>\n
Die festgelegte Abfindungsh\u00f6he richtete sich nach Dauer der Betriebszugeh\u00f6rigkeit und H\u00f6he des monatlichen Entgelts. Der Arbeitgeber behielt sich vor, den Wunsch von Arbeitnehmern, gegen Abfindung auszuscheiden, abzulehnen. Die Aufforderung des Kl\u00e4gers, auch ihm ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten, wies er zur\u00fcck. Der Kl\u00e4ger zog daraufhin vor Gericht, um ein Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags zu erhalten, das eine Abfindung i.H.v. ca. 170.000 EUR umfassen sollte.<\/p>\n
Seine Klage blieb jedoch in allen Instanzen ohne Erfolg. Nach Ansicht der Richter fehle es bereits an einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters. Den \u00e4lteren Arbeitnehmern bleibe ihr Arbeitsplatz erhalten. Sie w\u00fcrden deshalb nicht weniger g\u00fcnstig als die j\u00fcngeren Arbeitnehmer behandelt, die ihren Arbeitsplatz – wenn auch unter Zahlung einer Abfindung – verlieren. Das neu geschaffene Diskriminierungsverbot wegen des Alters verfolge wesentlich den Zweck, \u00e4lteren Arbeitnehmern den Verbleib im Arbeitsleben zu erm\u00f6glichen. Arbeitgeber seien im Rahmen eines geplanten Personalabbaus nicht gezwungen, auf Verlangen \u00e4lterer Arbeitnehmer mit diesen einen Aufhebungsvertrag gegen Zahlung einer Abfindung zu schlie\u00dfen. Der Kl\u00e4ger habe auch nicht hinreichend dargelegt, dass der Arbeitgeber mit Arbeitnehmern der Jahrg\u00e4nge 1951 und \u00e4lter Aufhebungsvertr\u00e4ge unter Zahlung von Abfindungen geschlossen habe und damit von seiner selbst gesetzten Regel abgewichen sei. Der Arbeitgeber sei deshalb auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht verpflichtet, mit dem Kl\u00e4ger den begehrten Aufhebungsvertrag zu schlie\u00dfen (BAG, 6 AZR 911\/08).<\/p>\n
Quelle: IWW Institut f\u00fcr Wirtschaftspublizistik Verlag Steuern – Recht – Wirtschaft GmbH & Co. KG<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":" Nimmt der Arbeitgeber die \u00fcber 55-j\u00e4hrigen Arbeitnehmer aus dem Personenkreis aus, dem er im Rahmen einer Personalabbauma\u00dfnahme den Abschluss von Aufhebungsvertr\u00e4gen gegen Abfindungen anbietet, liegt darin keine Diskriminierung wegen des Alters. Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG). Geklagt hatte ein 1949 geborener Arbeitnehmer, der seit 1971 bei seinem Arbeitgeber t\u00e4tig war. […]<\/p>\n","protected":false},"author":3,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[21],"tags":[12],"class_list":["post-248","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-archiv","tag-gesellschaftsrecht"],"acf":[],"yoast_head":"\n