{"id":243,"date":"2010-08-30T15:20:13","date_gmt":"2010-08-30T13:20:13","guid":{"rendered":"http:\/\/www.selzer-reiff.kunde-formativ.net\/?p=243"},"modified":"2019-09-18T18:03:23","modified_gmt":"2019-09-18T16:03:23","slug":"betriebsuebergang-aenderung-des-betriebskonzepts-kann-einem-uebergang-entgegenstehen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/archiv\/betriebsuebergang-aenderung-des-betriebskonzepts-kann-einem-uebergang-entgegenstehen\/","title":{"rendered":"Betriebs\u00fcbergang: \u00c4nderung des Betriebskonzepts kann einem \u00dcbergang entgegenstehen"},"content":{"rendered":"
Ein Betriebs\u00fcbergang ist trotz weitgehend \u00fcbernommener s\u00e4chlicher Betriebsmittel nicht anzunehmen, wenn der Betriebserwerber aufgrund eines ver\u00e4nderten Betriebskonzepts diese nur noch teilweise ben\u00f6tigt und nutzt. Dies gilt jedenfalls f\u00fcr den Fall, dass der Betriebserwerber erhebliche \u00c4nderungen in der Organisation und der Personalstruktur des Betriebs eingef\u00fchrt hat, sodass in der Gesamtschau keine Fortf\u00fchrung des fr\u00fcheren Betriebs anzunehmen ist.<\/p>\n
Diese Klarstellung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Unternehmens, das bis zum 31.12.06 drei Betriebsrestaurants der Regionalniederlassung eines Automobilherstellers bewirtschaftete. Es war vertraglich verpflichtet, die anzubietenden Mittagessen vor Ort frisch zuzubereiten. Dazu setzte es in jeder Kantine einen Koch und bis zu zwei K\u00fcchenhilfen ein. Eine dieser K\u00fcchenhilfen war die Kl\u00e4gerin, die sich zum Jahreswechsel 2006\/2007 in Elternzeit befand. Ab dem 1.1.07 \u00fcbernahm die H GmbH die Bewirtschaftung der drei Betriebsrestaurants. Sie l\u00e4sst die von ihr zentral vorgefertigten Speisen dort nur noch aufw\u00e4rmen und ausgeben. K\u00f6che sind in den Kantinen nicht mehr t\u00e4tig, die H GmbH besch\u00e4ftigt ausschlie\u00dflich Hilfskr\u00e4fte. Nachdem sie eine Weiterbesch\u00e4ftigung der Kl\u00e4gerin nach Ende ihrer Elternzeit abgelehnt hatte, nimmt die Kl\u00e4gerin nunmehr das urspr\u00fcngliche Unternehmen als Arbeitgeberin in Anspruch. Mangels eines Betriebs\u00fcbergangs sei ihr Arbeitsverh\u00e4ltnis nicht auf die H GmbH \u00fcbergegangen, sondern nach dem 31.12.06 bei der Beklagten verblieben.<\/p>\n
Die Klage war in allen drei Instanzen erfolgreich. Die Richter entschieden, dass vorliegend nicht von einem \u00dcbergang des Betriebs auf die H GmbH auszugehen sei. Diese hat den Betrieb nicht fortgef\u00fchrt. Der fr\u00fcher ausdr\u00fccklich vereinbarte Betriebszweck, die Verk\u00f6stigung der Firmenmitarbeiter mit vor Ort frisch zubereiteten Speisen, sei nunmehr ver\u00e4ndert. Die unterschiedliche Betriebs- und Arbeitsorganisation lasse die jetzige Kantinenbetreiberin Betriebsmittel wie K\u00fcche und Funktionsr\u00e4ume nicht mehr nutzen. Mit den K\u00f6chen seien zudem die fr\u00fcheren Arbeitspl\u00e4tze mit pr\u00e4gender Funktion weggefallen (BAG, 8 AZR 1019\/08).<\/p>\n
Quelle: IWW Institut f\u00fcr Wirtschaftspublizistik Verlag Steuern – Recht – Wirtschaft GmbH & Co. KG<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":" Ein Betriebs\u00fcbergang ist trotz weitgehend \u00fcbernommener s\u00e4chlicher Betriebsmittel nicht anzunehmen, wenn der Betriebserwerber aufgrund eines ver\u00e4nderten Betriebskonzepts diese nur noch teilweise ben\u00f6tigt und nutzt. Dies gilt jedenfalls f\u00fcr den Fall, dass der Betriebserwerber erhebliche \u00c4nderungen in der Organisation und der Personalstruktur des Betriebs eingef\u00fchrt hat, sodass in der Gesamtschau keine Fortf\u00fchrung des fr\u00fcheren Betriebs anzunehmen […]<\/p>\n","protected":false},"author":3,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[21],"tags":[12],"class_list":["post-243","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-archiv","tag-gesellschaftsrecht"],"acf":[],"yoast_head":"\n