{"id":224,"date":"2010-08-30T15:14:08","date_gmt":"2010-08-30T13:14:08","guid":{"rendered":"http:\/\/www.selzer-reiff.kunde-formativ.net\/?p=224"},"modified":"2019-09-18T18:03:23","modified_gmt":"2019-09-18T16:03:23","slug":"kuendigungsrecht-drohung-mit-einer-erkrankung-als-wichtiger-kuendigungsgrund","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/archiv\/kuendigungsrecht-drohung-mit-einer-erkrankung-als-wichtiger-kuendigungsgrund\/","title":{"rendered":"K\u00fcndigungsrecht: Drohung mit einer Erkrankung als wichtiger K\u00fcndigungsgrund"},"content":{"rendered":"
Die Androhung einer Erkrankung nach abgelehntem Urlaubsantrag ist regelm\u00e4\u00dfig als wichtiger Grund f\u00fcr eine au\u00dferordentliche K\u00fcndigung anzusehen. Dies gilt selbst, wenn der Arbeitnehmer sp\u00e4ter wirklich erkrankt.<\/p>\n
Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) gilt diese Doktrin hingegen nicht uneingeschr\u00e4nkt, wenn bereits zum Zeitpunkt der Androhung eine tats\u00e4chliche Erkrankung vorlag. Das zeigt der Fall eines Arbeitnehmers, der an einem Dienstag Urlaub f\u00fcr den folgenden Freitag verlangte, einen sogenannten „Br\u00fcckentag“.<\/p>\n
Da die Arbeiten f\u00fcr die Jahresabschl\u00fcsse noch nicht beendet waren, lehnte der Arbeitgeber die Urlaubsgew\u00e4hrung ab. Noch am selben Tag legte der Arbeitnehmer eine Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigung (AUB) bis zum Freitag vor und blieb der Arbeit fern. Der Arbeitgeber, der vortr\u00e4gt, der Arbeitnehmer habe am Dienstag eine Erkrankung m\u00fcndlich f\u00fcr den Fall der Urlaubsverweigerung angedroht, k\u00fcndigte daraufhin fristlos. Die hiergegen gerichtete K\u00fcndigungsschutzklage des Arbeitnehmers blieb in den beiden ersten Instanzen erfolglos. Seine Revision f\u00fchrte zur Aufhebung des Urteils des LAG und zur Zur\u00fcckverweisung. Das Urteil des BAG enth\u00e4lt zun\u00e4chst eine Best\u00e4tigung der bisherigen Rechtsprechung, dass die „angedrohte“ Erkrankung nach Urlaubsverweigerung generell geeignet ist, einen wichtigen Grund f\u00fcr die au\u00dferordentliche K\u00fcndigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses zu bilden. Dies gelte auch weiterhin selbst dann, wenn der Arbeitnehmer nach dieser Androhung tats\u00e4chlich erkranke. Diese Grunds\u00e4tze w\u00fcrden jedoch nicht in voller H\u00e4rte gelten, wenn der Arbeitnehmer tats\u00e4chlich bereits zum Zeitpunkt der Androhung arbeitsunf\u00e4hig erkrankt sei. Zwar d\u00fcrfe er auch dann grunds\u00e4tzlich seine Krankheit nicht als Druckmittel einsetzen. Die hieraus resultierende St\u00f6rung des Vertrauensverh\u00e4ltnisses sei allerdings nicht so schwerwiegend, dass in diesem Fall ohne Weiteres von einem wichtigen Grund zur au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses auszugehen sei. Es m\u00fcsse nun aufgekl\u00e4rt werden, ob der Arbeitnehmer tats\u00e4chlich krank war (BAG, 2 AZR 251\/07).<\/p>\n
Quelle: IWW Institut f\u00fcr Wirtschaftspublizistik Verlag Steuern – Recht – Wirtschaft GmbH & Co. KG<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":" Die Androhung einer Erkrankung nach abgelehntem Urlaubsantrag ist regelm\u00e4\u00dfig als wichtiger Grund f\u00fcr eine au\u00dferordentliche K\u00fcndigung anzusehen. Dies gilt selbst, wenn der Arbeitnehmer sp\u00e4ter wirklich erkrankt. Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) gilt diese Doktrin hingegen nicht uneingeschr\u00e4nkt, wenn bereits zum Zeitpunkt der Androhung eine tats\u00e4chliche Erkrankung vorlag. Das zeigt der Fall eines Arbeitnehmers, der […]<\/p>\n","protected":false},"author":3,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[21],"tags":[12],"class_list":["post-224","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-archiv","tag-gesellschaftsrecht"],"acf":[],"yoast_head":"\n