{"id":2179,"date":"2018-10-04T12:03:31","date_gmt":"2018-10-04T10:03:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/?p=2179"},"modified":"2019-10-10T11:17:36","modified_gmt":"2019-10-10T09:17:36","slug":"testament-und-erbe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/presse\/testament-und-erbe\/","title":{"rendered":"Testament und Erbe"},"content":{"rendered":"
Frankfurt, 04. Oktober 2018 – Erbfolge, Erbengemeinschaft, Pflichtteil, Erbquoten, Wertausgleich, Ehegattenerbrecht oder Unternehmertestament: Bei der Regelung des Nachlasses gilt es vieles zu beachten und oftmals entspricht die gesetzliche Erbfolge nicht dem Willen und den Absichten des Erblassers. Das Testament bietet die M\u00f6glichkeit, den letzten Willen frei zu gestalten. Allerdings gibt es auch bei der Testamentserrichtung Vorgaben \u2013 sowohl was die formale Gestaltung als auch die Ber\u00fccksichtigung z.B. von Pflichtteilsanspr\u00fcchen betrifft. Eine neue Checkliste der Kanzlei Selzer Reiff Rechtsanw\u00e4lte Notare hilft bei der Vorbereitung auf den Notar-Termin.<\/p>\n
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\u201eWenn kein Testament oder kein Erbvertrag gemacht wurde, tritt im Erbfall automatisch die gesetzliche Erbfolge ein. Vielen Mandanten ist aber gar nicht bewusst, wie diese tats\u00e4chlich aussieht\u201c, berichtet Notarin Sonja Reiff aus ihrer beruflichen Praxis. Sie empfiehlt daher, sich fr\u00fchzeitig mit dem Thema auseinanderzusetzen und gibt hierzu in einem Fachartikel auf der Kanzlei-Homepage eine erste \u00dcbersicht (https:\/\/www.selzer-reiff.de\/aktuelles\/fachbeitraege-publikationen\/gesetzliches-erbrecht-und-ehegattenerbrecht\/<\/a>).<\/p>\n Das Testament muss die individuelle Situation entsprechend ber\u00fccksichtigen. Im Gegensatz zum Erbvertrag kann ein Testament auch privathandschriftlich ohne notarielle Beglaubigung errichtet werden. Allerdings sei von einer eigenh\u00e4ndigen Erstellung meist abzuraten, betont Sonja Reiff: \u201eIst n\u00e4mlich der Wortlaut des Testaments nicht eindeutig, so kann es zu Auslegungsschwierigkeiten und am Ende zu Rechtsstreitigkeiten zwischen den Erben und Nichtbedachten kommen. Aufgrund der Komplexit\u00e4t der Regelungsm\u00f6glichkeiten ist die Erstellung eines Testaments f\u00fcr einen juristischen Laien kaum rechtssicher m\u00f6glich. Der Notar erforscht den Sachverhalt und regelt dann den Willen des Erblassers vollst\u00e4ndig und rechtssicher.\u201c\u00a0<\/p>\n Die Kosten f\u00fcr die Nachlassregelung mithilfe eines Notars relativieren sich zudem. Denn in der Regel ist kein Erbschein mehr n\u00f6tig, wenn ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag bestehen. Hier reicht zum Erbnachweis dann das Er\u00f6ffnungsprotokoll des Nachlassgerichts aus, selbst zur Umschreibung von Immobilien im Grundbuch.<\/p>\n Gerade bei der Nachlassregelung von Paaren und mit Auslandsber\u00fchrung stellt der Erbvertrag eine interessante Alternative zum Testament dar. Zwar muss ein Erbvertrag zwingend vom Notar beurkundet werden, er kann aber nicht nur zwischen Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern, sondern auch zwischen Lebensgef\u00e4hrten und sonstigen Personen getroffen werden. Der Erbvertrag ist zudem in der Europ\u00e4ischen Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) eindeutig geregelt, w\u00e4hrend viele Staaten ein gemeinschaftliches Testament nicht kennen.<\/p>\n In einem weiteren Fachartikel geht Sonja Reiff auf die Unterschiede zwischen gemeinschaftlichem Testament und Erbvertrag ausf\u00fchrlicher ein: https:\/\/www.selzer-reiff.de\/aktuelles\/fachbeitraege-publikationen\/gemeinschaftliches-testament-oder-erbvertrag\/<\/a><\/p>\n <\/p>\n Checkliste Testament:<\/p>\n