{"id":211,"date":"2010-08-30T17:35:54","date_gmt":"2010-08-30T15:35:54","guid":{"rendered":"http:\/\/www.selzer-reiff.kunde-formativ.net\/?p=211"},"modified":"2019-09-18T18:03:23","modified_gmt":"2019-09-18T16:03:23","slug":"ausbildungskosten-pflicht-zur-rueckzahlung-unterliegt-strengen-voraussetzungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/archiv\/ausbildungskosten-pflicht-zur-rueckzahlung-unterliegt-strengen-voraussetzungen\/","title":{"rendered":"Ausbildungskosten: Pflicht zur R\u00fcckzahlung unterliegt strengen Voraussetzungen"},"content":{"rendered":"
Nicht jede Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den Arbeitnehmer zur R\u00fcckzahlung von Ausbildungskosten bei vorzeitigem Ende des Arbeitsverh\u00e4ltnisses verpflichtet, ist wirksam.<\/p>\n
Hierauf wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer Apothekenhelferin hin. Diese hatte geklagt, nachdem ihr fr\u00fcherer Arbeitgeber nach ihrem Ausscheiden aufgrund einer Vereinbarung die Kosten einer Fortbildung zur „Fachberaterin Dermokosmetik“ vom Arbeitsentgelt einbehalten hatte. Die Vereinbarung war nach Abschluss der Schulungsma\u00dfnahme, und nachdem der Arbeitgeber die Teilnahme an der f\u00fcr seinen Betrieb n\u00fctzlichen Ma\u00dfnahme nicht verg\u00fctet hatte, geschlossen worden.<\/p>\n
Die Richter machten deutlich, dass Klauseln, nach denen der Arbeitnehmer zur R\u00fcckzahlung von Aus- und Fortbildungskosten verpflichtet ist, der Inhaltskontrolle von Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen unterliegen. Voraussetzung f\u00fcr eine R\u00fcckzahlungsklausel sei danach, dass die Ausbildung von geldwertem Vorteil f\u00fcr den Arbeitnehmer sei und dieser nicht unangemessen lange an das Arbeitsverh\u00e4ltnis gebunden werde. Sei eine zu lange Bindungsdauer vereinbart, f\u00fchre dies grunds\u00e4tzlich zur Unwirksamkeit der R\u00fcckzahlungsklausel insgesamt; ein R\u00fcckzahlungsanspruch bestehe nicht. Sei der Arbeitgeber zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts w\u00e4hrend der Schulungsma\u00dfnahme verpflichtet, verweigere er aber die Zahlung trotz eindeutiger Rechtslage und komme daraufhin eine Vereinbarung zustande, nach der der Arbeitgeber die Teilnahme an der Ma\u00dfnahme zu verg\u00fcten und der Arbeitnehmer unter bestimmten Umst\u00e4nden die Kosten zu erstatten habe, so sei diese Vereinbarung an den allgemeinen Grunds\u00e4tzen zu messen. Im vorliegenden Fall hielt die Regelung der \u00dcberpr\u00fcfung nicht stand. Der Arbeitgeber musste daher den einbehaltenen Betrag an die Apothekenhelferin auskehren (BAG, 3 AZR 173\/08).<\/p>\n
Quelle: IWW Institut f\u00fcr Wirtschaftspublizistik Verlag Steuern – Recht – Wirtschaft GmbH & Co. KG<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":" Nicht jede Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den Arbeitnehmer zur R\u00fcckzahlung von Ausbildungskosten bei vorzeitigem Ende des Arbeitsverh\u00e4ltnisses verpflichtet, ist wirksam.<\/p>\n","protected":false},"author":3,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[21],"tags":[12],"class_list":["post-211","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-archiv","tag-gesellschaftsrecht"],"acf":[],"yoast_head":"\n