{"id":2080,"date":"2018-02-15T10:26:16","date_gmt":"2018-02-15T09:26:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/?p=2080"},"modified":"2019-10-10T11:19:19","modified_gmt":"2019-10-10T09:19:19","slug":"korrekte-rechtssichere-unterschrift-bei-vertraegen-und-urkunden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/presse\/korrekte-rechtssichere-unterschrift-bei-vertraegen-und-urkunden\/","title":{"rendered":"Korrekte, rechtssichere Unterschrift bei Vertr\u00e4gen und Urkunden"},"content":{"rendered":"
Pressemeldung \u2013 Frankfurt, 15. Februar 2018 \u2013 In unserem Alltag gibt es Vieles zu unterzeichnen. Hier ein \u201eFriedrich Wilhelm\u201c, da ein Kringel: viele Menschen machen sich kaum mehr Gedanken dar\u00fcber, wie sie unterschreiben. Damit ein Vertrag oder eine Urkunde, zum Beispiel beim Notar, rechtsg\u00fcltig ist, muss die Unterschrift jedoch formalen Kriterien entsprechen. Tut sie dies nicht, ist sie unwirksam und der Vertrag kann ung\u00fcltig sein.<\/p>\n
<\/p>\n
Bettina Selzer von der Soziet\u00e4t Selzer Reiff Rechtsanw\u00e4lte Notare ist seit 2011 zum Notar in Frankfurt am Main berufen. Aus ihrer t\u00e4glichen Arbeit wei\u00df sie, dass bez\u00fcglich der korrekten Gestaltung einer rechtsg\u00fcltigen Unterschrift h\u00e4ufig Unsicherheit herrscht.<\/p>\n
\u201eDie Unterschrift muss gem\u00e4\u00df \u00a7 126 Abs. 1 BGB eine Namensunterschrift sein\u201c, erkl\u00e4rte Notarin Selzer erst k\u00fcrzlich im Rahmen eines Radio-Interviews im Hessischen Rundfunk. \u201eHierbei gen\u00fcgt der Familienname. Der Vorname ist nicht unbedingt erforderlich. Unzureichend f\u00fcr eine rechtsg\u00fcltige Unterschrift sind jedoch der Vorname alleine, die Abk\u00fcrzung des Nachnamens mit einem Anfangsbuchstaben oder nur ein Handzeichen bzw. K\u00fcrzel.\u201c<\/p>\n
Wichtig sei au\u00dferdem, dass die Unterschrift den Beteiligten, der unterschrieben hat, hinreichend deutlich kennzeichnet. Aus diesem Grund gen\u00fcgt als Unterschrift ein individueller Schriftzug, der einmalig ist, charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt. Der Name sollte wenigstens andeutungsweise erkennbar sein. Eine geschl\u00e4ngelte Linie, deren Buchstaben auch andeutungsweise nicht mehr erkennbar sind, ist lediglich ein Handzeichen und gen\u00fcgt nicht als rechtswirksame Unterschrift.<\/p>\n
Interessant ist auch der Fall von Doppelnamen: \u201eHier hat sich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angepasst und die Unterschrift mit einem der beiden Namen f\u00fcr rechtsg\u00fcltig erkl\u00e4rt\u201c, so Selzer. Die Tatsache, dass viele Personen nur mit einem Namen unterschreiben, obwohl sie einen Doppelnamen haben, ist nun also rechtlich ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n
\u201eWenn Sie grunds\u00e4tzlich immer auf der sicheren Seite sein wollen, sollten Sie sich angew\u00f6hnen, immer die gleiche Unterschrift zu nutzen\u201c, r\u00e4t die Notarin. \u201eDiese sollte aus dem vollst\u00e4ndigen Familiennamen bestehen und die Buchstaben sollten wenigstens ansatzweise erkennbar sein. Wenn Sie regelm\u00e4\u00dfig unterschreiben, bildet sich von alleine eine f\u00fcr Sie charakteristische Unterschrift heraus, die Sie von anderen Personen individuell unterscheidet.\u201c<\/p>\n
\u00dcbrigens sind die formalen Vorgaben f\u00fcr eine rechtsg\u00fcltige Unterschrift nicht nur beim Notar, sondern bei jeglicher Vertragsunterschrift von Belang. Ob Sie beim Notar eine Urkunde oder im privaten Rechtsverkehr Ihren Mietvertrag beim Vermieter unterschreiben, hier gibt es diesbez\u00fcglich keinen rechtlichen Unterschied.<\/p>\n
Weitere Informationen:<\/strong><\/p>\n https:\/\/www.selzer-reiff.de\/aktuelles\/fachbeitraege-publikationen\/formale-vorgaben-rechtsgueltige-unterschrift\/<\/a><\/p>\n (Fachbeitrag \u201eWie sieht eine rechtsg\u00fcltige Unterschrift aus\u201c)<\/p>\n