{"id":2072,"date":"2018-02-08T15:56:18","date_gmt":"2018-02-08T14:56:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/?p=2072"},"modified":"2019-10-11T16:20:41","modified_gmt":"2019-10-11T14:20:41","slug":"formale-vorgaben-rechtsgueltige-unterschrift","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/fachbeitraege-publikationen\/formale-vorgaben-rechtsgueltige-unterschrift\/","title":{"rendered":"Wie sieht eine rechtsg\u00fcltige Unterschrift aus? Wie bin ich auf der sicheren Seite, wenn ich eine Urkunde oder einen Vertrag unterschreibe?"},"content":{"rendered":"
Notarin Bettina Selzer aus Frankfurt am Main<\/p>\n
Viele Menschen machen sich keine Gedanken dar\u00fcber, wie sie unterschreiben m\u00fcssen, damit sie einen Vertrag\u00a0 oder eine Urkunde beim Notar g\u00fcltig unterschreiben. Wenn die Unterschrift nicht den formalen Kriterien entspricht, ist sie jedoch unwirksam und der Vertrag kann ung\u00fcltig sein.<\/p>\n
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Die Unterschrift muss gem\u00e4\u00df \u00a7 126 Abs. 1 BGB eine Namensunterschrift sein. Daf\u00fcr ist der Vorname nicht erforderlich, es gen\u00fcgt der Familienname.\u00a0<\/p>\n
Der Vorname alleine, die Abk\u00fcrzung mit einem Anfangsbuchstaben oder nur ein Handzeichen, K\u00fcrzel, sind nicht rechtsg\u00fcltig. Die Unterschrift muss den Beteiligten, der unterschrieben hat, hinreichend deutlich kennzeichnen. Aus diesem Grund gen\u00fcgt als Unterschrift ein individueller Schriftzug, der einmalig ist, charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt. Der Name sollte wenigstens andeutungsweise erkennbar sein.<\/p>\n
Eine geschl\u00e4ngelte Linie, deren Buchstaben auch andeutungsweise nicht mehr erkennbar sind, ist lediglich ein Handzeichen, gen\u00fcgt aber nicht als rechtswirksame Unterschrift.<\/p>\n
Viele Personen unterschreiben nur mit einem Namen, obwohl sie einen Doppelnamen haben. Hier hat sich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angepasst und die Unterschrift mit einem der beiden Namen f\u00fcr rechtsg\u00fcltig erkl\u00e4rt.<\/p>\n
Ob Sie beim Notar eine Urkunde oder im privaten Rechtsverkehr beim Vermieter einen Mietvertrag unterschreiben, hier gibt es diesbez\u00fcglich keinen rechtlichen Unterschied.<\/p>\n
Mein Ratschlag:<\/p>\n
Wenn Sie grunds\u00e4tzlich immer auf der sicheren Seite sein wollen, sollten Sie sich angew\u00f6hnen, immer die gleiche Unterschrift zu nutzen. Diese sollte aus dem vollst\u00e4ndigen Familiennamen bestehen und die Buchstaben sollten wenigstens ansatzweise erkennbar sein. Wenn Sie \u00f6fters unterschrieben, bildet sich von alleine eine f\u00fcr Sie charakteristische Unterschrift heraus, die Sie von anderen Personen individuell unterscheidet.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"
Notarin Bettina Selzer aus Frankfurt am Main Viele Menschen machen sich keine Gedanken dar\u00fcber, wie sie unterschreiben m\u00fcssen, damit sie einen Vertrag\u00a0 oder eine Urkunde beim Notar g\u00fcltig unterschreiben. Wenn die Unterschrift nicht den formalen Kriterien entspricht, ist sie jedoch unwirksam und der Vertrag kann ung\u00fcltig sein.<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[5,2],"tags":[],"class_list":["post-2072","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-fachbeitraege-publikationen","category-service-infos"],"acf":[],"yoast_head":"\n