{"id":2046,"date":"2017-12-14T10:09:54","date_gmt":"2017-12-14T09:09:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/?p=2046"},"modified":"2017-12-14T10:09:54","modified_gmt":"2017-12-14T09:09:54","slug":"gesetzliches-erbrecht-und-ehegattenerbrecht-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/presse\/gesetzliches-erbrecht-und-ehegattenerbrecht-2\/","title":{"rendered":"Gesetzliches Erbrecht und Ehegattenerbrecht"},"content":{"rendered":"
Frankfurt, 14. Dezember 2017 \u2013 Wenn kein Testament oder kein Erbvertrag gemacht wurde, tritt im Erbfall automatisch die gesetzliche Erbfolge ein. Vielen Mandanten ist jedoch gar nicht bewusst, wie diese tats\u00e4chlich aussieht und gerade die Regelungen des Ehegattenerbrechts sind h\u00e4ufig gar nicht bekannt. In einem neuen Fachartikel auf der Internetseite der Soziet\u00e4t Selzer Reiff Rechtsanw\u00e4lte Notare fasst Sonja Reiff, Rechtsanw\u00e4ltin und Notarin aus Frankfurt, wesentliche Aspekte der Nachlassregelung in diesem Kontext kurz zusammen.<\/p>\n
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Ist beispielsweise ein Erblasser verheiratet und hat zwei Kinder, so erbt der Ehegatte entsprechend der gesetzlichen Erbfolge neben den Kindern zu einem Viertel. Besteht zudem der gesetzliche G\u00fcterstand der Zugewinngemeinschaft, erh\u00f6ht sich der Erbteil des Ehegatten pauschal um ein weiteres Viertel. Der Ehegatte erbt in diesem Fall insgesamt zur H\u00e4lfte und die Kinder jeweils zu einem Viertel. Bestand beim Erbfall G\u00fctertrennung, dann erben Ehegatten und Kinder zu gleichen Teilen.<\/p>\n
War ein Erblasser in Zugewinngemeinschaft verheiratet und hat keine Kinder, so treten dessen Eltern zu jeweils einem Achtel in die Erbfolge ein. Ist ein oder sind beide Elternteile bereits verstorben, so folgen an deren Stelle die Geschwister des Erblassers.<\/p>\n
Ist dies nicht gew\u00fcnscht, so sollte der Erblasser durch Errichtung eines Testaments oder Erbvertrages die Aufteilung seines Nachlasses fr\u00fchzeitig bestimmen.<\/p>\n
Mehrere Erben bilden stets eine Erbengemeinschaft. Das bedeutet, dass die Erbschaft als Ganzes und ungeteilt auf die Miterben \u00fcbergeht. Das Erbe geh\u00f6rt der Erbengemeinschaft gemeinschaftlich und erst, wenn sich diese entsprechend der Erbquote auseinandergesetzt hat, kann der einzelne unabh\u00e4ngig \u00fcber einzelne Nachlassgegenst\u00e4nde verf\u00fcgen.<\/p>\n
Besonderes Augenmerk gilt auch der Erbregelung im Falle einer Trennung von Verheirateten. Denn das sogenannte Ehegattenerbrecht endet erst, wenn der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat. Im Falle einer Trennung sollte daher unbedingt an diesen Aspekt gedacht und bei der nicht gew\u00fcnschten Folge des Ehegattenerbrechts ein Testament gemacht werden, in dem der noch nicht geschiedene Ehepartner von der Erbfolge ausgeschlossen wird.<\/p>\n
Ausf\u00fchrlichere Informationen zum Thema Gesetzliches Erbrecht und Ehegattenerbrecht bietet der gesamte Fachartikel von Rechtsanw\u00e4ltin und Notar Sonja Reiff unter:<\/p>\n