{"id":201,"date":"2010-08-30T15:01:49","date_gmt":"2010-08-30T13:01:49","guid":{"rendered":"http:\/\/www.selzer-reiff.kunde-formativ.net\/?p=201"},"modified":"2019-09-18T18:03:24","modified_gmt":"2019-09-18T16:03:24","slug":"lohnerhoehung-fuer-ungleichbehandlung-der-arbeitnehmer-muss-sachlicher-grund-vorliegen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/archiv\/lohnerhoehung-fuer-ungleichbehandlung-der-arbeitnehmer-muss-sachlicher-grund-vorliegen\/","title":{"rendered":"Lohnerh\u00f6hung: F\u00fcr Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer muss sachlicher Grund vorliegen"},"content":{"rendered":"
Aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist der Arbeitgeber verpflichtet, seine Arbeitnehmer bei Anwendung einer selbst gesetzten Regelung gleich zu behandeln. Deshalb darf er auch im Falle einer freiwillig gew\u00e4hrten allgemeinen Lohnerh\u00f6hung Unterschiede nur aus sachlichen Gr\u00fcnden machen. Der Arbeitgeber muss die Anspruchsvoraussetzungen so abgrenzen, dass nicht ein Teil der Arbeitnehmer sachwidrig oder willk\u00fcrlich von der Verg\u00fcnstigung ausgeschlossen wird.<\/p>\n
Das verdeutlichte das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Arbeitgebers, der ca. 300 Arbeitnehmer besch\u00e4ftigte. Er erh\u00f6hte die Verg\u00fctung der Arbeitnehmer um 2,5 Prozent. Ausgenommen hiervon wurden nur die 14 Mitarbeiter, die sich drei Jahre zuvor nicht auf eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen eingelassen hatten. Die \u00fcbrigen Mitarbeiter hatten damals u.a. einer Reduzierung ihres Urlaubsanspruchs von 30 auf 25 Tage und einem Wegfall des zus\u00e4tzlichen Urlaubsgelds von 50 Prozent des Urlaubsentgelts zugestimmt. Der Arbeitgeber bot diesen 14 Arbeitnehmern die 2,5 prozentige Lohnerh\u00f6hung nunmehr nur unter der Voraussetzung an, dass sie die Vertragsverschlechterung ebenfalls annehmen w\u00fcrden. Das lehnten sie jedoch ab.<\/p>\n
Ihre Klage auf Zahlung der Lohnerh\u00f6hung war in allen Instanzen erfolglos. Zwar war der Arbeitgeber bei der Lohnerh\u00f6hung an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Er handelte aber nicht sachwidrig oder willk\u00fcrlich, als er den fr\u00fcheren Einkommensverlust der Arbeitnehmer mit einer Lohnerh\u00f6hung teilweise ausglich. Auf diese Zwecksetzung hatte er ausdr\u00fccklich hingewiesen. Da die Kl\u00e4ger keinen Einkommensverlust erlitten hatten, k\u00f6nnen sie nicht verlangen, an dem Ausgleich teilzunehmen (BAG, 5 AZR 486\/08).<\/p>\n
Quelle: IWW Institut f\u00fcr Wirtschaftspublizistik Verlag Steuern – Recht – Wirtschaft GmbH & Co. KG<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":" Aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist der Arbeitgeber verpflichtet, seine Arbeitnehmer bei Anwendung einer selbst gesetzten Regelung gleich zu behandeln. Deshalb darf er auch im Falle einer freiwillig gew\u00e4hrten allgemeinen Lohnerh\u00f6hung Unterschiede nur aus sachlichen Gr\u00fcnden machen. Der Arbeitgeber muss die Anspruchsvoraussetzungen so abgrenzen, dass nicht ein Teil der Arbeitnehmer sachwidrig oder willk\u00fcrlich von der Verg\u00fcnstigung […]<\/p>\n","protected":false},"author":3,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[21],"tags":[12],"class_list":["post-201","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-archiv","tag-gesellschaftsrecht"],"acf":[],"yoast_head":"\n