{"id":1943,"date":"2017-09-20T08:38:08","date_gmt":"2017-09-20T06:38:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/?p=1943"},"modified":"2019-09-18T18:03:06","modified_gmt":"2019-09-18T16:03:06","slug":"adoption-von-kindern-und-erwachsenen-auswirkungen-im-erbrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/archiv\/adoption-von-kindern-und-erwachsenen-auswirkungen-im-erbrecht\/","title":{"rendered":"Adoption von Kindern und Erwachsenen: Auswirkungen im Erbrecht"},"content":{"rendered":"
Die Adoption eines minderj\u00e4hrigen Kindes oder einer vollj\u00e4hrigen Person hat f\u00fcr alle Beteiligten weitreichende Konsequenzen. Ein Mensch wird aus einem Familienverband ausgel\u00f6st und in eine neue famili\u00e4re Struktur eingebunden. Dieser in der Praxis oft unkompliziert gelebte Sachverhalt hat auch Auswirkungen auf den Nachlass der Adoptiveltern. Verschiedene Faktoren, wie das Alter des Kindes bei Adoption und der Adoptionszeitpunkt spielen eine Rolle.<\/p>\n
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Das Erbrecht der adoptierten minderj\u00e4hrigen Kinder<\/h2>\n
Das deutsche Adoptionsrecht sieht die Unterscheidung zwischen der Annahme eines minderj\u00e4hrigen Kindes und der Annahme Vollj\u00e4hriger vor. W\u00e4hrend bei der Adoption eines minderj\u00e4hrigen Kindes alle Aspekte rund um das Wohl des Kindes sowie Fragen der Personen- und Verm\u00f6genssorge im Vordergrund stehen, kommt es bei der Adoption vollj\u00e4hriger Menschen auf die sittliche Rechtfertigung an.<\/p>\n
Nur wenn nach \u00a7 1767 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB) ein Eltern-Kind-Verh\u00e4ltnis entstanden ist, darf eine vollj\u00e4hrige Person familienrechtlich als Kind angenommen werden. Die Annahme des minderj\u00e4hrigen Kindes richtet sich nach den \u00a7\u00a7 1741 ff. BGB. Diese Gesetze gelten nach \u00a7 1767 Absatz 2 BGB mit wenigen Ausnahmen auch f\u00fcr die vollj\u00e4hrigen Adoptierten, so dass f\u00fcr alle angenommenen Kinder in weiten Teilen dasselbe Erbrecht gilt.<\/p>\n
Da das minderj\u00e4hrige Kind nach der Adoption gem\u00e4\u00df \u00a7 1754 BGB die rechtliche Stellung eines leiblichen Kindes erwirbt, wird das Kind zu einem Abk\u00f6mmling nach \u00a7 1924 BGB im erbrechtlichen Sinne. Ein Unterschied zwischen einem leiblichen und einem als minderj\u00e4hriges Kind adoptierten Abk\u00f6mmling besteht daher unter keinem Gesichtspunkt.<\/p>\n
Das Adoptivkind wird im Erbfall gesetzlicher Erbe erster Ordnung nach \u00a7 1924 BGB. Seine Abk\u00f6mmlinge treten bei seinem Vorversterben im Sinne des Erbrechts nach St\u00e4mmen nach \u00a7 1924 Absatz 3 BGB in seine erbrechtliche Position ein. Sollte das Adoptivkind nach der Annahme als minderj\u00e4hriges Kind testamentarisch enterbt werden, so steht ihm das Pflichtteilsrecht gem\u00e4\u00df \u00a7 2303 BGB zu.<\/p>\n