{"id":1941,"date":"2017-09-07T09:32:24","date_gmt":"2017-09-07T07:32:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/?p=1941"},"modified":"2021-04-09T11:24:00","modified_gmt":"2021-04-09T09:24:00","slug":"immobilienverkauf-kein-gewaehrleistungsausschluss-bei-falscher-angabe-des-baujahres","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/archiv\/immobilienverkauf-kein-gewaehrleistungsausschluss-bei-falscher-angabe-des-baujahres\/","title":{"rendered":"Immobilienverkauf: Kein Gew\u00e4hrleistungsausschluss bei falscher Angabe des Baujahres"},"content":{"rendered":"
Beim Kauf eines Hauses erwirbt der K\u00e4ufer in der Regel die Immobilie \u201ewie besehen unter Ausschluss der Gew\u00e4hrleistung\u201c. Mit Urteil vom 2.3.1017 stellt das Oberlandesgericht Hamm (Az. 22 U 82\/16) nun jedoch klar: Der Verk\u00e4ufer kann sich nicht auf diesen pauschalen Haftungsausschluss berufen, wenn vertraglich zugesicherte Eigenschaften der Immobilie nicht zutreffen.<\/p>\n
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Bei falschen Angaben kann der K\u00e4ufer eine Reduzierung des Kaufpreises fordern oder sogar ganz vom Kaufvertrag zur\u00fccktreten und die R\u00fcckabwicklung des Vertrags verlangen. Wer ein Haus verkauft, sollte genau pr\u00fcfen, ob von ihm im Kaufvertrag zugesicherte Eigenschaften auch wirklich zutreffen. Hausk\u00e4ufern wiederum ist eine gr\u00fcndliche Besichtigung zu empfehlen sowie ggf. das Hinzuziehen eines Sachverst\u00e4ndigen.<\/p>\n