{"id":1805,"date":"2017-05-04T09:29:01","date_gmt":"2017-05-04T07:29:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/?p=1805"},"modified":"2021-04-08T18:18:47","modified_gmt":"2021-04-08T16:18:47","slug":"erbvertrag-und-testament-mit-auslandsberuehrung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/fachbeitraege-publikationen\/erbvertrag-und-testament-mit-auslandsberuehrung\/","title":{"rendered":"Erbvertrag und Testament mit Auslandsber\u00fchrung"},"content":{"rendered":"
Von Notarin Sonja Reiff<\/p>\n
Bei der Gestaltungspraxis von Testamenten und Erbvertr\u00e4gen h\u00e4ufen sich die F\u00e4lle mit Auslandsber\u00fchrung; sei es, dass der Erblasser ausl\u00e4ndischer Staatsb\u00fcrger ist, er im Ausland lebt oder sich das zu vererbende Verm\u00f6gen im Ausland befindet.<\/p>\n
Liegt ein Erbvertrag oder Testament mit Auslandsber\u00fchrung vor, muss zuerst \u00fcberpr\u00fcft werden, nach welchem Recht sich die Erbfolge \u00fcberhaupt regelt. Gibt es entsprechende Staatsvertr\u00e4ge zwischen Deutschland und weiteren L\u00e4ndern, die vorrangig gelten? Bilaterale Abkommen bestehen unter anderem mit der T\u00fcrkei, dem Iran und den Nachfolgestaaten der Sowjetunion. Nach dem Deutsch-T\u00fcrkischen Nachlassabkommen gilt f\u00fcr die Erbfolge beispielsweise das Recht der Staatsb\u00fcrgerschaft und f\u00fcr Immobilien das Recht, in dem diese liegen. F\u00fcr t\u00fcrkische Staatsb\u00fcrger gilt somit grunds\u00e4tzlich t\u00fcrkisches Erbrecht, w\u00e4hrend sich ihre deutsche Immobilie nach deutschem Recht vererbt. Anders herum gilt das Gleiche f\u00fcr Deutsche, die in der T\u00fcrkei Immobilien haben. Es tritt daher eine sogenannte Nachlassspaltung auf.<\/p>\n
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Greifen keine vorrangigen Staatsvertr\u00e4ge ein, dann bestimmte sich vor dem 17.08.2015 das geltende Erbrecht nach der Staatsb\u00fcrgerschaft des Erblassers. Mittlerweile ist jedoch die Europ\u00e4ische Erbrechtsverordnung in Kraft getreten, die in der gesamten EU mit Ausnahme des Vereinigten K\u00f6nigreichs, Irland und D\u00e4nemark g\u00fcltig ist. Diese regelt nun abweichend, dass es nicht auf die Staatsb\u00fcrgerschaft des Erblassers ankommt, sondern sich das geltende Erbrecht<\/a> nach seinem gew\u00f6hnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt seines Todes richtet. Wandert beispielsweise ein Deutscher ins Ausland aus, so vererbt er sein Verm\u00f6gen nach dem Recht des Landes, in dem er lebt. Dies ist nat\u00fcrlich in vielen F\u00e4llen nicht gew\u00fcnscht und vielen Erblassern ist auch gar nicht bewusst, dass sie durch einen Wegzug aus Deutschland nicht mehr dem deutschen Erbrecht unterliegen.<\/p>\n Auch unterscheiden sich ausl\u00e4ndische Erbregeln h\u00e4ufig stark von unseren deutschen Vorschriften. Viele Rechtsordnungen kennen keine gemeinschaftlichen Testamente oder Erbvertr\u00e4ge und weisen ganz andere Formvorschriften auf.<\/p>\n Abhilfe kann eine Rechtswahl bringen. Der Erblasser kann im Testament oder Erbvertrag regeln, dass f\u00fcr ihn das Recht des Landes gilt, dessen Staatsb\u00fcrger er ist. Bei Erbvertr\u00e4gen kann das Recht der Staatsb\u00fcrgerschaft eines der Erblasser gew\u00e4hlt werden. Der deutsche Erblasser, der auswandert, kann somit trotzdem die Anwendbarkeit deutschen Rechts bestimmen.<\/p>\n Mit einer solchen Rechtswahl kann nicht nur die Anwendbarkeit deutschen Rechts f\u00fcr die Erbfolge gew\u00e4hlt werden, sondern ebenfalls f\u00fcr die Wirksamkeit der Verf\u00fcgung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag).<\/p>\n Wie bereits dargelegt, kennen ausl\u00e4ndische Rechtsordnungen h\u00e4ufig keine gemeinschaftlichen Testamente, so dass bei Auslandsbezug auch f\u00fcr dessen Wirksamkeit deutsches Recht gew\u00e4hlt werden sollte.<\/p>\n Sollte ein Erblasser jedoch in einen Drittstaat (au\u00dferhalb der EU) auswandern, f\u00fcr den die Europ\u00e4ische Erbrechtsverordnung nicht gilt, dann ist fraglich, ob dieses Land eine Rechtswahl, in der das Heimatrecht gew\u00e4hlt wird, tats\u00e4chlich anerkennt.<\/p>\n Wenn der Erblasser in diesen F\u00e4llen sicher gehen m\u00f6chte, muss er sich entsprechenden Rechtsrat bei einem Rechtsanwalt mit Kenntnissen des jeweiligen Rechts einholen.<\/p>\n Nach der Europ\u00e4ischen Erbrechtsverordnung kann nun auch in Deutschland ein europ\u00e4isches Nachlasszeugnis beantragt werden. Dabei handelt es sich um einen europ\u00e4ischen Erbschein, der in s\u00e4mtlichen Mitgliedsstaaten G\u00fcltigkeit hat, f\u00fcr die Verordnung gilt.<\/p>\n In jedem Fall ist bei Auslandsbezug eine Erstellung des Testaments oder Erbvertrages durch einen Notar und die nachfolgende Beurkundung durch diesen zu empfehlen.<\/p>\n Aber auch ohne einen Bezug zum Ausland und ausl\u00e4ndischem Recht ist ein notarielles Testament oder Erbvertrag sinnvoll. Die erbrechtlichen Regelungen sind so komplex, dass Laien in der Regel nicht in der Lage sind, rechtssicher ihren letzten Willen darzulegen.<\/p>\nRechtswahl: Testament und Erbvertrag nach deutschem Recht im europ\u00e4ischen Ausland<\/h2>\n
Rechtsrat einholen f\u00fcr Drittstaaten au\u00dferhalb der EU<\/h2>\n
Testament oder Erbvertrag beim Notar erstellen<\/h2>\n