{"id":1783,"date":"2017-03-09T14:00:57","date_gmt":"2017-03-09T13:00:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/?p=1783"},"modified":"2019-10-10T11:19:24","modified_gmt":"2019-10-10T09:19:24","slug":"gemeinschaftliches-testament-oder-erbvertrag-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/presse\/gemeinschaftliches-testament-oder-erbvertrag-2\/","title":{"rendered":"Gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag"},"content":{"rendered":"
Frankfurt, 9. M\u00e4rz 2017 \u2013 Eheleute wollen ihren Nachlass oft gemeinsam regeln. Vielen ist hierbei die M\u00f6glichkeit eines gemeinschaftlichen Testamentes pr\u00e4sent. Als weniger bekannte Alternative bietet sich der Erbvertrag an. Und er\u00f6ffnet in vielen F\u00e4llen Vorteile, wie Rechtsanw\u00e4ltin Sonja Reiff in einem neuen Fachbeitrag auf der Internetseite der Kanzlei SELZER REIFF Rechtsanw\u00e4lte Notar erkl\u00e4rt.<\/p>\n
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So kann ein Erbvertrag nicht nur zwischen Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern, sondern auch zwischen Lebensgef\u00e4hrten und sonstigen Personen getroffen werden. Auch ist es m\u00f6glich, den Erbvertrag nicht nur zwischen zwei Erblassern zu schlie\u00dfen. Es lassen sich weitere Beteiligte aufnehmen. Und sogar lebzeitige Verpflichtungen, wie z.B. eine Pflegeverpflichtung, k\u00f6nnen bindend vereinbart werden.<\/p>\n
Dar\u00fcber hinaus zeichne sich der Erbvertrag im Vergleich zum gemeinschaftlichen Testament durch die flexiblere R\u00fccktritts- und \u00c4nderungsm\u00f6glichkeiten aus, so Sonja Reiff. Sofern diese gew\u00fcnscht sind, andernfalls lassen sie sich vertraglich auch ausschlie\u00dfen.<\/p>\n
Einen weiteren wesentlichen Vorteil beim Erbvertrag sieht die Anw\u00e4ltin im st\u00e4rkeren Schutz eingesetzter Erben schon zu Lebzeiten: Haben sich beispielsweise die Ehepartner bindend gegenseitig als Erben und das gemeinsame Kind als Schlusserben eingesetzt und versucht nun der \u00dcberlebende nach dem Tod seines Partners, die Nachlassgegenst\u00e4nde in beeintr\u00e4chtigender Absicht an einen neuen Lebensgef\u00e4hrten zu verschenken, so ist das Kind als Vertragserbe davor gesch\u00fctzt. Bei einem Testament greift dieser Schutz erst mit dem Erbfall ein.<\/p>\n
Vorteile bietet der Erbvertrag auch, wenn er au\u00dferhalb Deutschlands gelten soll, erkl\u00e4rt\u00a0 Rechtsanw\u00e4ltin Sonja Reiff: \u201eDa die meisten Staaten ein gemeinschaftliches Testament mit Bindungswirkung, wie wir es in Deutschland haben, nicht kennen, ist dessen Einordnung in der neuen Europ\u00e4ische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) umstritten. Erbvertr\u00e4ge hingegen sind in der EU-Verordnung eindeutig geregelt.\u201c<\/p>\n
Letztendlich seien auch die Notarkosten zur Beurkundung eines gemeinschaftlichen Testaments und eines Erbvertrages gleich, so dass die Erstellung eines Testaments keinen Kostenvorteil bringt. Zwar muss der Erbvertrag zwingend von einem Notar beurkundet werden, w\u00e4hrend ein gemeinschaftliches Testament auch handschriftlich gefasst werden kann. Allerdings sei von einer eigenh\u00e4ndigen Erstellung eines gemeinschaftlichen Testamentes abzuraten: \u201eIst n\u00e4mlich der Wortlaut des Testaments nicht eindeutig, so kann es zu Auslegungsschwierigkeiten und am Ende zu Rechtsstreitigkeiten zwischen den Erben und Nichtbedachten kommen. Und aufgrund der Komplexit\u00e4t der Regelungsm\u00f6glichkeiten ist die Erstellung eines Testaments f\u00fcr einen juristischen Laien kaum rechtssicher m\u00f6glich\u201c, so Sonja Reiff.<\/p>\n
Den ausf\u00fchrlichen Artikel zum Vergleich von gemeinschaftlichem Testament und Erbvertrag k\u00f6nnen Sie hier einsehen<\/p>\n