{"id":1778,"date":"2017-03-08T08:55:09","date_gmt":"2017-03-08T07:55:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/?p=1778"},"modified":"2019-10-11T16:21:32","modified_gmt":"2019-10-11T14:21:32","slug":"gemeinschaftliches-testament-oder-erbvertrag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/fachbeitraege-publikationen\/gemeinschaftliches-testament-oder-erbvertrag\/","title":{"rendered":"Gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag"},"content":{"rendered":"
Von Notarin Sonja Reiff<\/p>\n
Ehepartner, die\u00a0 gemeinsam ihre Erbfolge regeln wollen, w\u00fcnschen von dem Notar in den meisten F\u00e4llen die Erstellung eines gemeinschaftlichen Testaments. Dabei bietet der Erbvertrag gegen\u00fcber dem gemeinschaftlichen Ehegattentestament viele Vorteile und ist daher auch in den meisten F\u00e4llen diesem vorzuziehen.<\/p>\n
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Zum einen kann ein Erbvertrag nicht nur zwischen Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern, sondern auch zwischen Lebensgef\u00e4hrten und sonstigen Personen getroffen werden. Zum anderen ist es auch m\u00f6glich, den Erbvertrag nicht nur zwischen zwei Erblasser zu schlie\u00dfen, sondern noch weitere Beteiligte aufzunehmen. Auch k\u00f6nnen lebzeitige Verpflichtungen, wie z.B. eine Pflegeverpflichtung bindend mit aufgenommen werden.<\/p>\n
Es ist auch nicht richtig, dass ein Erbvertrag grunds\u00e4tzlich nicht mehr abge\u00e4ndert werden kann, wenn er einmal geschlossen wurde. Vielmehr zeichnet sich ein Erbvertrag gerade durch die flexiblen R\u00fccktritts- und \u00c4nderungsm\u00f6glichkeiten aus. So kann ein einseitiges R\u00fccktrittsrecht zu Lebzeiten aufgenommen werden. Au\u00dferdem m\u00fcssen nicht s\u00e4mtliche Regelungen in einem Erbvertrag zwischen den Vertragspartner bindend geschlossen werden. Oft reicht es aus, dass nur eine bindende Regelung enthalten ist (beispielsweise nur die gegenseitige Erbeinsetzung von Paaren) und weitere Regelungen auch einseitig\u00a0 nach dem Tod des Erstversterbenden durch den L\u00e4ngerlebenden abge\u00e4ndert werden k\u00f6nnen.\u00a0 Ist nat\u00fcrlich eine starke Bindung in allen Punkten gew\u00fcnscht, so kann auch das in dem Erbvertrag festgelegt werden. Einvernehmlich ist zu Lebzeiten von allen Vertragsbeteiligten ohnehin eine Aufhebung des Erbvertrages jederzeit m\u00f6glich.<\/p>\n
Auch ist der nach dem Vertrag eingesetzte Erbe bereits ab Vertragsschluss gesch\u00fctzt. Zwar kann grunds\u00e4tzlich der Erblasser zu Lebzeiten \u00fcber sein Verm\u00f6gen frei verf\u00fcgen. Haben sich aber beispielsweise Ehepartner\u00a0 bindend gegenseitig als Erben und als Schlusserben das gemeinsame Kind eingesetzt und versucht nun der \u00dcberlebende nach dem Tod seines Partners, die Nachlassgegenst\u00e4nde in beeintr\u00e4chtigender Absicht an seinen neuen Lebensgef\u00e4hrten zu verschenken, so ist das Kind als Vertragserbe davor gesch\u00fctzt. Bei einem Testament greift dieser Schutz erst mit dem Erbfall ein.<\/p>\n