{"id":1747,"date":"2017-02-02T08:05:11","date_gmt":"2017-02-02T07:05:11","guid":{"rendered":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/?p=1747"},"modified":"2019-10-15T09:56:11","modified_gmt":"2019-10-15T07:56:11","slug":"gueltigkeit-und-verwendung-notarieller-urkunden-im-ausland","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/archiv\/gueltigkeit-und-verwendung-notarieller-urkunden-im-ausland\/","title":{"rendered":"G\u00fcltigkeit und Verwendung notarieller Urkunden im Ausland"},"content":{"rendered":"
Europa und die Welt wachsen zusammen. Unabh\u00e4ngig jeglicher Wertung und Auswirkung auf das Leben des Einzelnen bedeutet dies auch eine Internationalisierung des Rechtsverkehrs. So f\u00fchrt die Notarkammer an, dass immer h\u00e4ufiger inl\u00e4ndische Urkunden im Ausland und ausl\u00e4ndische Urkunden im Inhalt Wirkung entfalten sollen.<\/p>\n
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Beispiele hierf\u00fcr sind das in Deutschland von einem Notar errichtete Testament, das auch die Ferienimmobilie in Spanien umfasst oder der Handelsregistereintrag, mit dem die in Deutschland ans\u00e4ssige GmbH auch im Ausland bei Rechtsgesch\u00e4ften die Vertretungsberechtigung ihrer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und Prokuristen nachweisen m\u00f6chte.<\/p>\n
Wie verh\u00e4lt es sich nun aber mit der G\u00fcltigkeit von \u00f6ffentlichen Urkunden, die in einem anderen Land erstellt wurden? Die grenz\u00fcberschreitende Verwendung notarieller Urkunden ist keinesfalls eine Selbstverst\u00e4ndlichkeit. Denn grunds\u00e4tzlich ist die Hoheitsbefugnis eines Landes, Personen zu ernennen, die zur Errichtung von Urkunden berechtigt sind, zuerst einmal auf das eigene Territorium beschr\u00e4nkt. Daher wirken \u00f6ffentliche Urkunden also zuerst immer nur in dem Land, in dem sie errichtet worden sind.<\/p>\n
Um dem Bedarf nach einem international verl\u00e4sslichen Rechtsverkehr Rechnung zu tragen, gibt es jedoch verschiedenen Verfahren sowie multilaterale wie bilaterale Abkommen zwischen den Staaten, die die Anwendung von Urkunden in einem anderen Land als dem Ursprungsland erm\u00f6glichen. Zudem gibt es im Rahmen der \u201eHaager Konferenz f\u00fcr Internationales Privatrecht\u201c Bestrebungen, die Vollstreckbarkeit von \u00f6ffentlichen Urkunden in einer Art von \u201eWelt-Vollstreckungsabkommen\u201c aufzunehmen. Wird dies umgesetzt, k\u00f6nnte die notarielle Urkunde weltweit einen Vollstreckungstitel zur Verf\u00fcgung stellen, der im Vergleich zu gerichtlichen Urteilen schneller und kosteng\u00fcnstiger erlangt werden kann.<\/p>\n