{"id":162,"date":"2010-08-30T14:38:17","date_gmt":"2010-08-30T12:38:17","guid":{"rendered":"http:\/\/www.selzer-reiff.kunde-formativ.net\/?p=162"},"modified":"2019-09-18T18:03:24","modified_gmt":"2019-09-18T16:03:24","slug":"betriebsbedingte-aenderungskuendigung-das-neue-angebot-muss-inhaltlich-bestimmt-sein","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/archiv\/betriebsbedingte-aenderungskuendigung-das-neue-angebot-muss-inhaltlich-bestimmt-sein\/","title":{"rendered":"Betriebsbedingte \u00c4nderungsk\u00fcndigung: Das neue Angebot muss inhaltlich bestimmt sein"},"content":{"rendered":"
Eine \u00c4nderungsk\u00fcndigung ist unwirksam, wenn das Angebot des k\u00fcndigenden Arbeitgebers unbestimmt ist. Der Arbeitnehmer muss dem \u00c4nderungsangebot sicher entnehmen k\u00f6nnen, welcher Vertragsinhalt zuk\u00fcnftig ma\u00dfgeblich sein soll.<\/p>\n
Diese Klarstellung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Arbeitnehmers, der bei einem Zeitarbeitsunternehmen besch\u00e4ftigt war. Zwischen den Parteien bestand keine Tarifgebundenheit. Das Zeitarbeitsunternehmen k\u00fcndigte das Arbeitsverh\u00e4ltnis fristgem\u00e4\u00df und bot dem Arbeitnehmer einen neuen Arbeitsvertrag an.<\/p>\n
Dieser sah u.a. eine Bezugnahme auf einen Tarifvertrag vor. Sollte dieser unwirksam sein, war ein anderer Tarifvertrag vorgesehen. Der Arbeitnehmer nahm die angebotene \u00c4nderung unter Vorbehalt an und erhob \u00c4nderungsschutzklage.<\/p>\n
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr auf die Berufung des Arbeitnehmers hin stattgegeben. Die Revision des Zeitarbeitsunternehmens hatte keinen Erfolg. Die Richter wiesen darauf hin, das es hier schon gar nicht darauf ankomme, ob ein wirksamer K\u00fcndigungsgrund vorliege. Das Zeitarbeitsunternehmen hatte vorgetragen, dass es den Arbeitnehmer nicht mehr dauerhaft zu den bisherigen Arbeitsvertragsbedingungen, d.h. zu sog. equal-treatment-Bedingungen, vermitteln konnte. Nach Ansicht der Richter sei die \u00c4nderungsk\u00fcndigung n\u00e4mlich schon deshalb unwirksam, weil das \u00c4nderungsangebot unklar sei. F\u00fcr den Arbeitnehmer sei nicht ersichtlich, welche konkreten Arbeitsbedingungen f\u00fcr ihn zuk\u00fcnftig gelten sollten\u00a0 (BAG, 2 AZR 641\/07).<\/p>\n
Quelle: IWW Institut f\u00fcr Wirtschaftspublizistik Verlag Steuern – Recht – Wirtschaft GmbH & Co. KG<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"
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