{"id":158,"date":"2010-08-30T14:25:45","date_gmt":"2010-08-30T12:25:45","guid":{"rendered":"http:\/\/www.selzer-reiff.kunde-formativ.net\/?p=158"},"modified":"2019-09-18T18:03:24","modified_gmt":"2019-09-18T16:03:24","slug":"agg-stellenausschreibung-junger-bewerber-gesucht-ist-diskriminierend","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/archiv\/agg-stellenausschreibung-junger-bewerber-gesucht-ist-diskriminierend\/","title":{"rendered":"AGG: Stellenausschreibung \u201cjunger Bewerber gesucht\u201c ist diskriminierend"},"content":{"rendered":"
Eine Stellenausschreibung verst\u00f6\u00dft grunds\u00e4tzlich gegen das Altersdiskriminierungsverbot, wenn ein „junger“ Bewerber gesucht wird.
\nDiese Klarstellung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines 52-j\u00e4hrigen Juristen. Dieser hatte sich auf eine Stellenanzeige beworben, in der ein Unternehmen f\u00fcr seine Rechtsabteilung „zun\u00e4chst auf ein Jahr befristet eine(n) junge(n) engagierte(n) Volljuristin\/Volljuristen“ suchte. Der Bewerber erhielt eine Absage, ohne zu einem Vorstellungsgespr\u00e4ch eingeladen worden zu sein. Eingestellt wurde eine 33-j\u00e4hrige Juristin. Der Bewerber verlangte daraufhin von dem Unternehmen wegen einer unzul\u00e4ssigen Benachteiligung aufgrund seines Alters eine Entsch\u00e4digung in H\u00f6he von 25.000 EUR und Schadenersatz in H\u00f6he eines Jahresgehalts.<\/p>\n
Das BAG best\u00e4tigte nun die Entscheidung der Vorinstanz. Darin war das Unternehmen verurteilt worden, ein Monatsgehalt Schadenersatz zu zahlen. Im \u00dcbrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Richter machten deutlich, dass die Stellenausschreibung gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) versto\u00dfe. Die Arbeitsstelle sei unter Versto\u00df gegen das Benachteiligungsverbot ausgeschrieben worden. Danach seien Stellen u.a. „altersneutral“ auszuschreiben, wenn kein Rechtfertigungsgrund f\u00fcr eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters vorliege. Die unzul\u00e4ssige Stellenausschreibung stelle ein Indiz daf\u00fcr dar, dass der Bewerber wegen seines Alters nicht eingestellt worden sei. Da das Unternehmen nicht darlegen konnte, dass kein Versto\u00df gegen das Benachteiligungsverbot vorgelegen habe, stehe dem Kl\u00e4ger ein Entsch\u00e4digungsanspruch zu. Hier sei ein Monatsgehalt angemessen. Der Bewerber habe nicht beweisen k\u00f6nnen, dass er bei einer diskriminierungsfreien Auswahl eingestellt worden w\u00e4re. Daher stehe ihm der geltend gemachte Schadenersatzanspruch in H\u00f6he eines Jahresgehalts nicht zu (BAG, 8 AZR 530\/09). Dienstwagen: Widerrufsvereinbarung der privaten Nutzung nur bei Sachgrund m\u00f6glich<\/strong> K\u00fcndigungsrecht: Keine K\u00fcndigung wegen Stromdiebstahls f\u00fcr 1,8 Cent<\/strong> Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht:<\/strong> Eine Stellenausschreibung verst\u00f6\u00dft grunds\u00e4tzlich gegen das Altersdiskriminierungsverbot, wenn ein „junger“ Bewerber gesucht wird. Diese Klarstellung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines 52-j\u00e4hrigen Juristen. Dieser hatte sich auf eine Stellenanzeige beworben, in der ein Unternehmen f\u00fcr seine Rechtsabteilung „zun\u00e4chst auf ein Jahr befristet eine(n) junge(n) engagierte(n) Volljuristin\/Volljuristen“ suchte. Der Bewerber erhielt eine Absage, ohne zu […]<\/p>\n","protected":false},"author":3,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[21],"tags":[12],"class_list":["post-158","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-archiv","tag-gesellschaftsrecht"],"acf":[],"yoast_head":"\n
\nQuelle: IWW Institut f\u00fcr Wirtschaftspublizistik Verlag Steuern – Recht – Wirtschaft GmbH & Co. KG<\/em><\/p>\n
\nDem Arbeitnehmer ist die Vereinbarung eines Widerrufsrechts nur zumutbar, wenn es f\u00fcr den Widerruf einen sachlichen Grund gibt und dieser sachliche Grund bereits in der \u00c4nderungsklausel beschrieben ist.
\nHierauf wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) hin. Die Richter machten zwar deutlich, dass das Widerrufsrecht wegen der unsicheren Entwicklung der Verh\u00e4ltnisse als Instrument der Anpassung notwendig sein m\u00fcsse. Bestehe allerdings kein sachlicher Grund f\u00fcr den Widerruf der \u00dcberlassung des Dienstwagens auch zur privaten Nutzung, \u00fcberwiege das Interesse des Arbeitnehmers an der Unver\u00e4nderlichkeit der vereinbarten Leistung. Das Interesse des Arbeitgebers an der \u00c4nderung der versprochenen Hauptleistungspflicht m\u00fcsse dahinter zur\u00fcckstehen (BAG, 9 AZR 113\/09).
\nQuelle: IWW Institut f\u00fcr Wirtschaftspublizistik Verlag Steuern – Recht – Wirtschaft GmbH & Co. KG<\/em><\/p>\n
\nBei einem Stromdiebstahl im Wert von 1,8 Cent ist eine fristlose K\u00fcndigung des Arbeitgebers in der Regel unwirksam.
\nDas musste sich ein Arbeitgeber vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm sagen lassen, nachdem er einen Arbeitnehmer fristlos gek\u00fcndigt hatte. Anlass der K\u00fcndigung war ein Elektroroller, mit dem der Arbeitnehmer eines Tages zum Dienst erschienen war. Diesen schloss er in den Firmenr\u00e4umen an eine Steckdose an, um den Akku aufzuladen. Nachdem der Roller ca. 1 \u00bd Std. aufgeladen worden war, nahm er den Akku vom Stromnetz, nachdem er von einem Vorgesetzten dazu aufgefordert worden war. Dabei entstanden Stromkosten im Umfang von etwa 1,8 Cent.
\nDas LAG hielt die fristlose K\u00fcndigung f\u00fcr unwirksam. Zwar habe der Arbeitnehmer ein Verm\u00f6gensdelikt zum Nachteil des Arbeitgebers begangen, weil er heimlich auf dessen Kosten seinen privaten Elektroroller am Stromnetz aufgeladen habe. Es m\u00fcsse aber im Rahmen der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung eine Interessenabw\u00e4gung vorgenommen werden. Diese gehe zulasten des Arbeitgebers aus. Zu ber\u00fccksichtigen sei dabei der geringe Schaden von 1,8 Cent, die 19-j\u00e4hrige Besch\u00e4ftigungsdauer des Arbeitnehmers und nicht zuletzt der Umstand, dass im Betrieb Handys aufgeladen und elektronische Bilderrahmen betrieben wurden, der Arbeitgeber aber bisher nicht eingegriffen h\u00e4tte. Daher h\u00e4tte das verloren gegangene Vertrauen durch eine Abmahnung wieder hergestelltwerden k\u00f6nnen (LAG Hamm, 16 Sa 260\/10).
\nQuelle: IWW Institut f\u00fcr Wirtschaftspublizistik Verlag Steuern – Recht – Wirtschaft GmbH & Co. KG<\/em><\/p>\n
\nGmbH: Fremdgesch\u00e4ftsf\u00fchrer ist bei Abschluss des Anstellungsvertrags Verbraucher
\nEin GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer handelt beim Abschluss seines Anstellungsvertrags als Verbraucher.
\nHierauf hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) aufmerksam gemacht. Die Richter stellten klar, dass er bereits bei der T\u00e4tigkeit als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer keine gewerbliche oder selbstst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit aus\u00fcbe. Das gelte umso mehr f\u00fcr den Abschluss des Anstellungsvertrags, zumindest wenn er nicht zugleich als Gesellschafter \u00fcber zumindest eine Sperrminorit\u00e4t verf\u00fcge und Leitungsmacht \u00fcber die Gesellschaft aus\u00fcben k\u00f6nne.
\nHinweis: Diese Entscheidung hat auch direkte Konsequenzen f\u00fcr die Geltung des AGB-Rechts in Bezug auf den Anstellungsvertrag. Ist dort geregelt, dass von der Gegenseite abgelehnte Anspr\u00fcche binnen einer Drei-Monats-Frist gerichtlich geltend zu machen sind (Ausschlussklausel), ist bereits eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer K\u00fcndigung ausreichend, um auch das Erl\u00f6schen der vom Ausgang des Rechtsstreits abh\u00e4ngigen Verg\u00fctungsanspr\u00fcche zu verhindern (BAG, 5 AZR 253\/09).
\nQuelle: IWW Institut f\u00fcr Wirtschaftspublizistik Verlag Steuern – Recht – Wirtschaft GmbH & Co. KG<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"