{"id":1291,"date":"2015-11-16T08:36:22","date_gmt":"2015-11-16T07:36:22","guid":{"rendered":"http:\/\/www.selzer-reiff.kunde-formativ.net\/?p=1291"},"modified":"2015-11-16T08:36:22","modified_gmt":"2015-11-16T07:36:22","slug":"das-behindertentestament-3","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/fachbeitraege-publikationen\/das-behindertentestament-3\/","title":{"rendered":"Das Behindertentestament"},"content":{"rendered":"
von Notarin Bettina Schmidt<\/p>\n
Machen Eltern ein Testament, so wollen sie in der Regel gew\u00e4hrleisten, dass der \u00fcberlebende Ehegatte sowie die Kinder ausreichend versorgt sind und das Familienverm\u00f6gen in den n\u00e4chsten Generationen erhalten bleibt. Haben die Eltern ein behindertes Kind, ist ihnen dessen Versorgung nat\u00fcrlich besonders wichtig.<\/p>\n
Problematisch wird es, wenn das behinderte Kind im erheblichen Umfang auf Hilfe von Dritten angewiesen ist und somit Sozialleistungen beziehen muss. Wird das behinderte Kind von den Eltern einfach als Erbe oder Verm\u00e4chtnisnehmer eingesetzt, so kann der Sozialhilfetr\u00e4ger den Erbteil kraft Gesetzes auf sich \u00fcberleiten und diesen verwerten. Auch wenn das Kind von den Eltern enterbt wird, besteht ein Pflichtteilsanspruch, der ebenfalls auf den Sozialhilfetr\u00e4ger \u00fcbergeleitet werden kann.<\/p>\n
Bei einer solchen Testamentsgestaltung oder f\u00fcr den Fall, dass die Eltern es bei der gesetzlichen Erbfolge belassen, besteht somit die Gefahr, dass das Familienverm\u00f6gen verwertet wird und nicht dem Behinderten dauerhaft zugutekommt.<\/p>\n
Es gibt jedoch Gestaltungsm\u00f6glichkeiten, die den Zugriff des Sozialhilfetr\u00e4gers verhindern k\u00f6nnen.<\/p>\n
Eine Gestaltungsvariante ist ein gemeinschaftliches Ehegattentestament der Eltern, in dem diese bei dem Tod des Erstversterbenden den \u00fcberlebenden Ehegatten und das behinderte Kind als Erben einsetzten, wobei das behinderte Kind stets nur nicht befreiter Vorerbe ist. F\u00fcr den Erbfall nach dem Tod des letztversterbenden Elternteils wird dann das behinderte Kind mit seinen etwaigen Geschwistern als Erben eingesetzt, wobei erneut das behinderte Kind nur Vorerbe sein darf. Der Erbteil des behinderten Kindes sollte dabei jeweils mindestens die H\u00f6he seines Pflichtteils (H\u00e4lfte des gesetzlichen Erbteils) betragen. Als jeweilige Nacherben kommen der l\u00e4ngerlebende Ehegatte (zumindest im ersten Erbfall), Abk\u00f6mmlinge des behinderten Kindes und\/oder seine Geschwister in Betracht.<\/p>\n
Diese Testamentsgestaltung muss durch eine Dauertestamentsvollstreckung flankiert werden. Der Testamentsvollstrecker wird zudem durch eine genaue Verwaltungsanordnung angewiesen, dem Behinderten stets nur Geld- oder Sachleistungen aus dem Erbteil in Art und H\u00f6he zuzuwenden, auf die der Sozialhilfetr\u00e4ger nicht zugreifen kann.<\/p>\n
Die Vor- und Nacherbschaft sowie die Testamentsvollstreckung verhindern, dass der Sozialhilfetr\u00e4ger auf das Erbe zugreifen kann und gew\u00e4hrleisten gleichzeitig, dass das Kind Ertr\u00e4ge aus der Erbmasse erhalten kann.<\/p>\n
Der Bundesgerichtshof hat ein solches Behindertentestament zudem anerkannt und gerade nicht als sittenwidrig eingestuft. Vielmehr handele es sich bei dem Behindertentestament um einen Ausdruck der anzuerkennenden sittlichen Sorge der Eltern f\u00fcr ihr Kind.<\/p>\n
Es gibt jedoch eine Vielzahl von Gestaltungsm\u00f6glichkeiten, so dass jeder Einzelfall gesondert gepr\u00fcft werden muss und vor Urkundenerrichtung eine ausf\u00fchrliche Beratung beim Notar erfolgen sollte. Zudem gibt es neben dem behinderten Kind h\u00e4ufig auch noch weitere Kinder, die ebenfalls gleichwertig bedacht werden sollen. Da diese in der vorbezeichneten Gestaltungsvariante im ersten Erbfall nichts erhalten, m\u00fcssten noch weitere Regelungen getroffen werden.<\/p>\n
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Tag-It: Notar Frankfurt, Behindertentestament, Erbrecht, Testament errichten, Pflichtteil, Notariat, Nachlass regeln<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"
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