{"id":1289,"date":"2015-04-23T08:32:47","date_gmt":"2015-04-23T06:32:47","guid":{"rendered":"http:\/\/www.selzer-reiff.kunde-formativ.net\/?p=1289"},"modified":"2015-04-23T08:32:47","modified_gmt":"2015-04-23T06:32:47","slug":"testament-errichten-beim-notar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/fachbeitraege-publikationen\/testament-errichten-beim-notar\/","title":{"rendered":"Testament errichten beim Notar"},"content":{"rendered":"
von Notarin Bettina Schmidt<\/p>\n
Viele Erblasser scheuen den Gang zum Notar, weil sie die notariellen Kosten f\u00fcr ein Testament sparen wollen. Wenn kein notarielles Testament oder kein notarieller Erbvertrag vorliegen, muss dann allerdings von den Erben in der Regel ein Erbschein beantragt werden, sofern Immobilien und Sparguthaben vorhanden sind.<\/p>\n
Banken und das Grundbuchamt akzeptieren n\u00e4mlich kein handschriftliches Testament, hier muss zum Nachweis der Legitimation von den Erben ein Erbschein vorgelegt werden, wenn kein notarielles Testament beim Nachlassgericht hinterlegt ist.<\/p>\n
Der Erbschein muss von den Erben beim zust\u00e4ndigen Nachlassgericht am Wohnort des Erblassers beantragt werden, das die Sach- und Rechtslage \u00fcberpr\u00fcft. Die Ausfertigung des Erbscheins dient als Nachweis der Erbenstellung oder Miterbenstellung im Rechtsverkehr. Im Erbschein werden auch Vor- und Nacherbfolgen, die Erbquoten sowie etwaige Testamentsvollstreckungen aufgef\u00fchrt, allerdings nicht Verm\u00e4chtnisse oder Auflagen.
\nNur dann, wenn der Erblasser ein notarielles Testament oder eine andere notarielle Verf\u00fcgung von Todes wegen errichtet hat, ist ein Erbscheinverfahren entbehrlich.<\/p>\n
Der Gang des Erblassers zum Notar spart also nicht unerhebliche Kosten, da die Testamentserrichtungsgeb\u00fchr oftmals nur die H\u00e4lfte der Geb\u00fchr f\u00fcr die Erbscheinbeantragung und Erbscheinerteilung betr\u00e4gt. Der Erbschein wird \u00fcber einen Notar Ihrer Wahl beim Amtsgericht (Nachlassgericht) beantragt; im Erbschein sind alle relevanten Daten anzugeben und deren Richtigkeit an Eides Statt zu versichern.<\/p>\n
Liegt also beispielsweise gar kein Testament vor, sind alle Verwandten anzugeben, die kraft gesetzlicher Erbfolge zu Miterben berufen sind. Existiert ein handschriftliches Testament, dann muss dieses beigef\u00fcgt werden. Das Erbscheinverfahren kann einige Monate in Anspruch nehmen, auch diese Zeit und die damit verbundenen Umst\u00e4nde lassen sich durch ein notarielles Testament sparen.<\/p>\n
Weitere Informationen zum Thema Testament und Erbe siehe auch:<\/p>\n