{"id":1284,"date":"2015-10-08T16:13:03","date_gmt":"2015-10-08T14:13:03","guid":{"rendered":"http:\/\/www.selzer-reiff.kunde-formativ.net\/?p=1284"},"modified":"2015-10-08T16:13:03","modified_gmt":"2015-10-08T14:13:03","slug":"hauskauf-und-immobilienerwerb-von-unverheirateten-paaren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/fachbeitraege-publikationen\/hauskauf-und-immobilienerwerb-von-unverheirateten-paaren\/","title":{"rendered":"Hauskauf und Immobilienerwerb von unverheirateten Paaren"},"content":{"rendered":"

Juristische Besonderheiten beim Kauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung durch unverheiratete Paare erkl\u00e4rt Bettina Schmidt, Rechtsanw\u00e4ltin und Notar in Frankfurt<\/h2>\n

Der Wunsch zum Eigenheim entsteht oftmals im Rahmen einer Partnerschaft oder wenn gar Familienzuwachs ansteht, sich die Lebensumst\u00e4nde festigen und gleichzeitig der Platzbedarf steigt. Nicht immer geht dies jedoch mit dem Ehestand einher. Viele Paare und Familien leben in unserer heutigen Gesellschaft ohne Trauschein zusammen. Sowohl steuerlich als auch in Bezug auf den Besitzstand gelten hierbei unterschiedliche Regeln. Unverheiratete Paare, die gemeinsam eine Immobilie kaufen m\u00f6chten, sollten daher schon beim Erwerb einige Besonderheiten beachten.<\/p>\n

Denn anders als bei Ehepaaren ist die Beziehung und \u2013 in diesem Zusammenhang besonders wichtig \u2013 der Besitzstand zwischen unverheirateten Partnern nicht gesetzlich geregelt. Wenn nicht anders vereinbart, leben verheiratete Paare automatisch im G\u00fcterstand der Zugewinngemeinschaft<\/a>. Bei nicht verheirateten Paaren gilt dies nicht und sie m\u00fcssen selbst f\u00fcr Rechtsicherheit sorgen.<\/p>\n

Eintrag im Grundbuch: Rechtssicherheit f\u00fcr den Fall der F\u00e4lle<\/h2>\n

Der Kauf eines Eigenheims stellt h\u00e4ufig einen Kraftakt dar. Die Finanzierung der Immobilie muss geleistet werden, meist fallen auch noch weitere Kosten an, beispielsweise f\u00fcr Modernisierung und Umbauten, und damit das Eigenheim richtig sch\u00f6n wird, flie\u00dft auch jede Menge Eigenleistung mit hinein: im Garten, bei der Renovierung und bei Sch\u00f6nheitsreparaturen. Dies leisten beide Partner oftmals in der einen oder anderen Weise gemeinsam, sowohl durch das Einbringen finanzieller Mittel als auch durch ihren Arbeitseinsatz.<\/p>\n

Bei unverheirateten Paaren bedeutet dies jedoch nicht automatisch, dass die Immobilie dann auch beiden Partnern gemeinsam geh\u00f6rt. F\u00fcr die Eigentumsrechte ist n\u00e4mlich nicht entscheidend, wer was zum Erwerb oder zur Errichtung der Immobilie beigetragen hat, sondern alleine wer als Eigent\u00fcmer im Grundbuch eingetragen ist.<\/p>\n

Platzt der Traum einer gemeinsamen Zukunft dann doch, ist also der Grundbucheintrag entscheidend f\u00fcr eine rechtssichere Aufteilung des Verm\u00f6gens. Bei unverheirateten Paaren sollten sich daher beide Partner ins Grundbuch eintragen lassen. Nur so erhalten sie eine dingliche, das hei\u00dft jedem gegen\u00fcber wirksame Rechtsposition. Das geht \u00fcbrigens nicht nur \u201efifty-fifty\u201c, sondern kann auch zu ungleichen Teilen geschehen (20:80, 25:75 etc.). So kann gegebenenfalls das gr\u00f6\u00dfere Engagement eines der beiden Partner ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n

Eigentum des Grundst\u00fccks entscheidend<\/h2>\n

Wie oben erw\u00e4hnt, ist der Eintrag im Grundbuch f\u00fcr die Eigentumsverh\u00e4ltnisse entscheidend. Wichtig im Detail ist hier, dass die Eigentumsverh\u00e4ltnisse \u00fcber das Grundst\u00fcck, auf dem die Immobilie steht, ausschlaggebend sind. Allgemein gilt: Wer Eigent\u00fcmer des Grundst\u00fccks ist, dem geh\u00f6rt auch die Immobilie.<\/p>\n

Betrachten wir hierzu folgenden Fall: Ein unverheiratetes Paar m\u00f6chte gemeinsam ein Eigenheim errichten. Ein Partner bringt nun ein vorhandenes Grundst\u00fcck mit ein, der andere \u00fcbernimmt den Gro\u00dfteil der Baukosten f\u00fcr ein auf diesem Grundst\u00fcck zu errichtendes Eigenheim.<\/p>\n

Um Rechtssicherheit \u00fcber ein gemeinsames Eigentum an der neuen Immobilie zu erlangen, ist auch hier die Umschreibung im Grundbuch notwendig, bei der entsprechende Bruchteile vom Grundst\u00fcck auf den anderen Partner \u00fcbertragen werden (Bruchteilsgemeinschaft). Erfolgt dies nicht, erh\u00e4lt der Grundst\u00fccksbesitzer auch die Eigentumsrechte an der Immobilie, obwohl der andere Partner diese weitgehend bezahlt hat. Auch R\u00fcckforderungsanspr\u00fcche an den auf die Immobilie des Partners geleiteten Zahlungen oder Leistungen sind nicht gesetzliche geregelt und ohne eine konkrete vertragliche Vereinbarung zwischen den unverheirateten Partnern nicht ohne weiteres gegeben.<\/p>\n

Ein unsch\u00f6ner Nebeneffekt sind zudem die anfallenden Steuern. Da unverheiratete Paare steuerrechtlich wie ledige Einzelpersonen behandelte werden, sind bei \u00dcbertragung von Miteigentumsanteilen an einem Grundst\u00fcck an den Partner, indem dieser als Miteigent\u00fcmer ins Grundbuch eingetragen wird, Grunderwerbssteuern zu zahlen. Erfolgt die \u00dcbertragung unentgeltlich, dann ist statt der Grunderwerbssteuer Schenkungssteuer zu zahlen. Uneheliche Lebenspartner haben n\u00e4mlich im Gegensatz zu Ehepartnern bei der Erb- und Schenkungssteuer nur einen Steuerfreibetrag von 20.000 \u20ac statt 500.000 \u20ac. Zudem haben sie eine ung\u00fcnstigere Steuerklasse.<\/p>\n

Als Alternative zu der Bruchteilsgemeinschaft, bei der beide Partner zu einem bestimmten Bruchteil als Eigent\u00fcmer im Grundbuch eingetragen werden, k\u00f6nnen unverheiratete Paare auch eine Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts (GbR) gr\u00fcnden und diese als Eigent\u00fcmer ins Grundbuch eintragen lassen. Sollte n\u00e4mlich die Lebensgemeinschaft scheitern, bestehen gesetzliche Regelungen zur Auseinandersetzung der GbR und somit der Immobilie zwischen den Partnern. Das unverheiratete Paar sollte sich beim Notar bez\u00fcglich des Inhalts und der Regelungen des zu schlie\u00dfenden Gesellschaftsvertrages f\u00fcr die GbR beraten lassen.<\/p>\n

Fazit:<\/strong> Um sp\u00e4ter Rechtssicherheit \u00fcber die Eigentumsverh\u00e4ltnisse zu haben, sollten unverheiratete Paare sich beim gemeinsamen Erwerb von Haus, Eigentumswohnung oder sonstigen Immobilien fr\u00fchzeitig beraten lassen. So kann Rechtsicherheit f\u00fcr beide Partner geschaffen werden und die individuellen Bed\u00fcrfnisse bez\u00fcglich des Kaufs oder der \u00dcbertragung der Immobilie oder von Teilen von dieser k\u00f6nnen in einem notariellen Vertrag festgeschrieben werden.<\/p>\n

Tag-It: Haus kaufen, unverheiratete Paare, Immobilienrecht, Notar Frankfurt, Immobiliengesch\u00e4fte, Immobilienkauf GbR, Eigentumsverh\u00e4ltnisse, Immobilienkaufvertrag, Bruchteilsgemeinschaft<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

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