{"id":1281,"date":"2023-08-24T14:11:37","date_gmt":"2023-08-24T12:11:37","guid":{"rendered":"http:\/\/www.selzer-reiff.kunde-formativ.net\/?p=1281"},"modified":"2023-08-24T14:39:42","modified_gmt":"2023-08-24T12:39:42","slug":"weshalb-der-notar-den-verkaeufer-einer-immobilie-nach-seinem-gueterstand-fragen-muss-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/fachbeitraege-publikationen\/weshalb-der-notar-den-verkaeufer-einer-immobilie-nach-seinem-gueterstand-fragen-muss-2\/","title":{"rendered":"Weshalb der Notar den Verk\u00e4ufer einer Immobilie nach seinem G\u00fcterstand fragen muss"},"content":{"rendered":"
von Notarin Bettina Selzer<\/strong><\/p>\n Urkundenbeteiligte sind oftmals irritiert, wenn sie beim Verkauf von Immobilien vom Notar nach ihrem G\u00fcterstand gefragt werden. Warum ist diese Frage wichtig?<\/p>\n <\/p>\n Als \u201eG\u00fcterstand\u201c werden die Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse von Ehegatten untereinander bezeichnet. Der G\u00fcterstand regelt, wem das Verm\u00f6gen geh\u00f6rt, das in die Ehe eingebracht worden ist, wie es verwaltet wird, wer f\u00fcr eventuelle Schulden haftet sowie den Verm\u00f6gensausgleich nach Beendigung einer Ehe f\u00fcr Verm\u00f6gen, das w\u00e4hrend der Ehezeit entsteht und welches unter Umst\u00e4nden ungleichm\u00e4\u00dfig zwischen den Ehegatten verteilt ist. Wird eine Ehe ohne notariellen Ehevertrag geschlossen, gilt automatisch der gesetzliche G\u00fcterstand \u2013 landl\u00e4ufig auch oft als \u201eZugewinngemeinschaft\u201c bezeichnet.<\/p>\n Soll eine Immobilie verkauft werden, sind Urkundenbeteiligte oftmals irritiert, wenn sie der Notar nach ihrem G\u00fcterstand fragt. H\u00e4ufig bleibt diese Frage des Notars zun\u00e4chst unbeantwortet, da der Betroffene \u00fcber seinen G\u00fcterstand nicht im Detail Bescheid wei\u00df oder meint, diese Frage h\u00e4tte mit dem zu beurkundenden Vertrag nichts zu tun, da die zu ver\u00e4u\u00dfernde Sache in seinem Eigentum steht.<\/p>\n Sind Ehepartner jedoch ohne notariellen Ehevertrag<\/a> im gesetzlichen G\u00fcterstand verheiratet, kommt \u00a7 1365 BGB zur Anwendung: Demnach verf\u00fcgt w\u00e4hrend der Ehe zwar jeder Partner \u00fcber sein eigenes Verm\u00f6gen, kommt es z.\u00a0B. durch Scheidung zu einer Aufl\u00f6sung der Ehe, so ist aber ein verm\u00f6gensm\u00e4\u00dfiger Ausgleich zu schaffen. Derjenige Ehegatte, der sein Verm\u00f6gen w\u00e4hrend der Ehezeit st\u00e4rker mehren konnte als der andere, muss dem anderen einen Ausgleich zahlen.<\/p>\n Um diesen Ausgleich zu gew\u00e4hrleisten, kann sich ein Ehegatte nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, \u00fcber sein Verm\u00f6gen im Ganzen zu verf\u00fcgen. Das bedeutet sein ganzes Verm\u00f6gen oder sein nahezu ganzes Verm\u00f6gen. Dabei kommt es nach der Rechtsprechung vom Bundesgerichtshof (BGH NJW 89,475) nicht darauf an, ob es sich bei dem Verm\u00f6gen im Ganzen um die Gestalt eines Einzelst\u00fcckes oder mehrerer Einzelst\u00fccke handelt.<\/p>\n Es ist also im Zusammenhang mit dem Immobilienverkauf unerheblich, ob der Ehegatte beispielsweise eine einzige Immobilie besitzt, die sein ganzes Verm\u00f6gen darstellt, oder viele Eigentumswohnungen, solange es sich dabei um sein Verm\u00f6gen im Ganzen handelt.<\/p>\n Besitzt ein Ehegatte eine\u00a0Immobilie, eine Eigentumswohnung oder ein Grundst\u00fcck<\/a>, welches nahezu sein ganzes Verm\u00f6gen darstellt, so kann er dementsprechend nicht ohne die Einwilligung des Partners verkaufen. M\u00f6chte hingegen ein Ehegatte, der mehrere Immobilien besitzt, nur eine davon ver\u00e4u\u00dfern, handelt es sich in der Regel nicht um sein Verm\u00f6gen im Ganzen. In diesem Fall ist ein Verkauf der Immobilie auch ohne die Einwilligung des Partners m\u00f6glich.<\/p>\n In vielen F\u00e4llen ist nicht immer ganz einfach festzustellen, ob es sich um das Verm\u00f6gen im Ganzen handelt. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, den Ehegatten in der Urkunde als Urkundenbeteiligten aufzunehmen, wenn der gesetzliche G\u00fcterstand zutrifft. Der Ehegatte sollte am besten gleich im Kaufvertrag seine Zustimmung erteilen, dann ist auch der K\u00e4ufer auf der sicheren Seite. Wenn die Genehmigung n\u00e4mlich anschlie\u00dfend verweigert werden w\u00fcrde, w\u00e4re das Rechtsgesch\u00e4ft ung\u00fcltig.<\/p>\n Wurde durch einen Ehevertrag allerdings der gesetzliche G\u00fcterstand ge\u00e4ndert, beispielsweise in G\u00fctertrennung, oder die gesetzliche Zugewinngemeinschaft dahingehend modifiziert, dass die Immobilie nicht dem Zugewinn unterliegt und der Ehegatte von \u00a7 1365 BGB befreit wurde, dann kann der verheiratete Verk\u00e4ufer ohne Einwilligung des Ehegatten verkaufen. Das sollte der Verk\u00e4ufer dem Notar dann erl\u00e4utern.<\/p>\n Das gleiche gilt, wenn der Verk\u00e4ufer ledig oder geschieden ist, dann muss niemand den Verkauf genehmigen.<\/p>\n Wegen der weitreichenden Folgen ist also die Frage nach dem G\u00fcterstand vor Anfertigung des Entwurfs eines Kaufvertrages berechtigt und dient der Sicherheit der Urkundenbeteiligten.<\/p>\n Weitere Informationen zum Thema<\/strong><\/p>\n Gesetzliche Regelungen zur Ehe vs. Ehevertrag<\/a><\/p>\nAuswirkungen des G\u00fcterstands auf Immobiliengesch\u00e4fte<\/h2>\n