{"id":1253,"date":"2011-07-07T15:39:20","date_gmt":"2011-07-07T13:39:20","guid":{"rendered":"http:\/\/www.selzer-reiff.kunde-formativ.net\/?p=1253"},"modified":"2019-10-11T16:27:05","modified_gmt":"2019-10-11T14:27:05","slug":"bag-aufhebung-eines-frueheren-arbeitsverhaeltnisses-bei-abschluss-eines-schriftlichen-geschaeftsfuehrer-dienstvertrags-3","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/archiv\/bag-aufhebung-eines-frueheren-arbeitsverhaeltnisses-bei-abschluss-eines-schriftlichen-geschaeftsfuehrer-dienstvertrags-3\/","title":{"rendered":"BAG: Aufhebung eines fr\u00fcheren Arbeitsverh\u00e4ltnisses bei Abschluss eines schriftlichen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer-Dienstvertrags"},"content":{"rendered":"
Von Rechtsanw\u00e4ltin Notarin Bettina Schmidt<\/p>\n
Endet die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrert\u00e4tigkeit, stellt sich oftmals die Frage, ob der ehemalige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer nun einen Anspruch auf Weiterbesch\u00e4ftigung aus seinem vorangegangenen Arbeitsverh\u00e4ltnis als gew\u00f6hnlicher Mitarbeiter hat. Damit musste sich nun auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) besch\u00e4ftigen.<\/p>\n
Nach dieser neuen BAG-Entscheidung, BAG, Beschl. v. 15.3.2011 \u2013 10 AZB 32\/10, wird mit dem Abschluss des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer-Dienstvertrags das bisherige Arbeitsverh\u00e4ltnis eines angestellten Mitarbeiters im Zweifel gleichzeitig aufgehoben.<\/p>\n
Allerdings setzt die wirksame Aufhebung des fr\u00fcheren Arbeitsverh\u00e4ltnisses die Einhaltung des Schriftformerfordernisses nach \u00a7 623 BGB voraus, das aber schon regelm\u00e4\u00dfig durch den Abschluss eines schriftlichen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer-Dienstvertrags gewahrt wird.<\/p>\n
Haben die Parteien den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer-Dienstvertrag dagegen lediglich m\u00fcndlich geschlossen, ist f\u00fcr eine Aufl\u00f6sung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses die Schriftform des \u00a7 623 BGB nicht eingehalten worden, so dass es auch w\u00e4hrend der Dauer der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrert\u00e4tigkeit fortbestanden hat und nach der Abberufung wieder aufgelebt ist.<\/p>\n
Fazit: F\u00fcr die Praxis ergibt sich wieder einmal die Notwendigkeit, im Unternehmen keine m\u00fcndlichen Vertr\u00e4ge zu schlie\u00dfen, sondern alles schriftlich festzuhalten. Wird der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer-Dienstvertrag schriftlich geschlossen, er\u00fcbrigt sich allerdings sp\u00e4testens seit dieser BAG- Entscheidung der Aufhebungsvertrag bez\u00fcglich des bisherigen Arbeitsverh\u00e4ltnisses.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"
Von Rechtsanw\u00e4ltin Notarin Bettina Schmidt Endet die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrert\u00e4tigkeit, stellt sich oftmals die Frage, ob der ehemalige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer nun einen Anspruch auf Weiterbesch\u00e4ftigung aus seinem vorangegangenen Arbeitsverh\u00e4ltnis als gew\u00f6hnlicher Mitarbeiter hat. Damit musste sich nun auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) besch\u00e4ftigen.<\/p>\n","protected":false},"author":3,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[21],"tags":[],"class_list":["post-1253","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-archiv"],"acf":[],"yoast_head":"\n