{"id":1245,"date":"2010-10-27T15:35:19","date_gmt":"2010-10-27T13:35:19","guid":{"rendered":"http:\/\/www.selzer-reiff.kunde-formativ.net\/?p=1245"},"modified":"2019-10-11T16:33:35","modified_gmt":"2019-10-11T14:33:35","slug":"die-haftung-des-strohmann-geschaeftsfuehrers","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/archiv\/die-haftung-des-strohmann-geschaeftsfuehrers\/","title":{"rendered":"Die Haftung des Strohmann-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers"},"content":{"rendered":"
Von Rechtsanw\u00e4ltin Notarin Bettina Schmidt<\/p>\n
Wer wegen Insolvenzverschleppung oder \u00e4hnlichem bestraft ist, darf nicht zum Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bestellt werden. H\u00e4ufig wird dann eine andere Person offiziell zum Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bestellt, die aus privater Verbundenheit pro forma das Amt \u00fcbernimmt. Diese Person kann dann sp\u00e4ter eine b\u00f6se \u00dcberraschung erleben:<\/p>\n
Da der eigentliche, unternehmerisch t\u00e4tige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer (sogenannter faktischer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer) dann nicht als solcher offiziell agieren kann, sondern der tats\u00e4chlich bestellte Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Rechtsgesch\u00e4fte f\u00fcr den im Hintergrund arbeitenden faktischen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer blind unterzeichnet, ergibt sich daraus die Konstellation eines sogenannten Strohmann-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers.<\/p>\n
In einem vom OLG Frankfurt am 16.04.2008 (1 U 136\/05) entschiedenen Fall war der Ehemann faktischer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und die Ehefrau, die nur ihren Namen hergab, Strohmann-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, dass die Ehefrau genauso haftet, als w\u00e4re sie eine echte Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin.<\/p>\n
Da die GmbH einen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer haben muss, k\u00f6nne man bei der Bestellung nicht von einem Scheingesch\u00e4ft im Sinne des \u00a7 117 BGB sprechen. Die Parteien wollten die Ehefrau als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin – und da sie das Amt angenommen hat, muss sie auch die Haftung \u00fcbernehmen.<\/p>\n
Nach \u00a7 43 Abs. 2 GmbHG haftet n\u00e4mlich der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, der seine Pflichten verletzt, der Gesellschaft f\u00fcr den daraus entstehenden Schaden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"
Von Rechtsanw\u00e4ltin Notarin Bettina Schmidt Wer wegen Insolvenzverschleppung oder \u00e4hnlichem bestraft ist, darf nicht zum Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bestellt werden. H\u00e4ufig wird dann eine andere Person offiziell zum Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bestellt, die aus privater Verbundenheit pro forma das Amt \u00fcbernimmt. Diese Person kann dann sp\u00e4ter eine b\u00f6se \u00dcberraschung erleben:<\/p>\n","protected":false},"author":3,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[21],"tags":[],"class_list":["post-1245","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-archiv"],"acf":[],"yoast_head":"\n