{"id":1229,"date":"2010-10-27T15:22:03","date_gmt":"2010-10-27T13:22:03","guid":{"rendered":"http:\/\/www.selzer-reiff.kunde-formativ.net\/?p=1229"},"modified":"2019-10-11T16:33:45","modified_gmt":"2019-10-11T14:33:45","slug":"kuendigungsfristen-im-arbeitsverhaeltnis","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/archiv\/kuendigungsfristen-im-arbeitsverhaeltnis\/","title":{"rendered":"K\u00fcndigungsfristen im Arbeitsverh\u00e4ltnis"},"content":{"rendered":"
Rechtsanw\u00e4ltin Sonja Prothmann, Frankfurt am Main<\/p>\n
In \u00a7 622 B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) sind die gesetzlichen K\u00fcndigungsfristen geregelt.<\/p>\n
Nach \u00a7 622 Absatz 1 BGB wird eine Grundk\u00fcndigungsfrist von vier Wochen zum F\u00fcnfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats vorgeschrieben.<\/p>\n
Ferner gelten f\u00fcr die K\u00fcndigung durch den Arbeitgeber nach \u00a7 622 Absatz 2 BGB l\u00e4ngere K\u00fcndigungsfristen, die je nach Besch\u00e4ftigungsdauer gestaffelte sind (2Jahre Besch\u00e4ftigungsdauer = 1 Monat K\u00fcndigungsfrist, 5 Jahre = 2 Monate, 8 Jahre = 3 Monate, 10 Jahre = 4 Monate, 12 Jahre = 5 Monate, 15 Jahre = 6 Monate und 20 Jahre = 7 Monate, jeweils zum Ende des Kalendermonats).
Mittlerweile wurde zudem durch den Europ\u00e4ischen Gerichthof best\u00e4tigt, dass die in \u00a7 622 Absatz 2 Satz 2 BGB enthaltene Regelung, dass Besch\u00e4ftigungszeiten, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegen, zur Berechnung der K\u00fcndigungsfrist des Arbeitgebers nicht zu ber\u00fccksichtigen sind, europarechtswidrig und damit nicht anwendbar ist.<\/p>\n
In \u00a7 622 Absatz 3 BGB wird schlie\u00dflich geregelt, dass in der Probezeit, l\u00e4ngstens f\u00fcr die Dauer von 6 Monaten, das Arbeitsverh\u00e4ltnis mit einer Frist von 2 Wochen gek\u00fcndigt werden kann. In Berufsausbildungsverh\u00e4ltnisses ist dagegen in der Probezeit \u00fcberhaupt keine Frist einzuhalten.<\/p>\n
Von diesen gesetzlichen K\u00fcndigungsfristen kann in einem Tarifvertrag, auch zu Lasten des Arbeitnehmers, abgewichen werden. Die entsprechenden abweichenden tarifvertraglichen Reglungen gelten auch f\u00fcr nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wenn die Anwendung des Tarifvertrages im Arbeitsvertrag vereinbart wurde.<\/p>\n
Einzelvertraglich und somit in dem einzelnen Arbeitsvertrag darf jedoch eine k\u00fcrzere als die Grundk\u00fcndigungsfrist nach \u00a7 622 Absatz 1 BGB grunds\u00e4tzlich nicht vereinbart werden. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn ein Arbeitnehmer zur vor\u00fcbergehenden Aushilfe f\u00fcr h\u00f6chstens 3 Monate eingestellt wird oder f\u00fcr Betriebe mit weniger als 20 Arbeitnehmer. In letzterem Fall muss jedoch trotzdem eine Mindestk\u00fcndigungsfrist von 4 Wochen gegeben sein. Lediglich der Beendigungszeitpunkt kann daher in einem Vertrag abweichend zu der Regelung in \u00a7 622 Absatz 1 BGB geregelt werden.
Die verl\u00e4ngerten und nach Betriebszugeh\u00f6rigkeit gestaffelten gesetzlichen K\u00fcndigungsfristen f\u00fcr den Arbeitgeber k\u00f6nnen zudem nicht wirksam durch eine vertragliche Regelung zwischen den Arbeitsvertragsparteien verk\u00fcrzt werden.<\/p>\n
Dagegen k\u00f6nnen l\u00e4ngere als die gesetzlichen K\u00fcndigungsfristen in einem Arbeitsvertrag jederzeit vereinbart werden, sofern die Frist f\u00fcr den Arbeitnehmer nicht l\u00e4nger als die K\u00fcndigungsfrist f\u00fcr den Arbeitgeber ist. Nat\u00fcrlich gibt es auch in diesem Fall eine H\u00f6chstgrenze. So sind sehr lange K\u00fcndigungsfristen dann unwirksam, wenn sie im Einzelfall das Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes nach Art. 12 Grundgesetz verletzen oder sittenwidrig sind, wobei jedoch die Rechtssprechung eine einj\u00e4hrige K\u00fcndigungsfrist zum Ablauf von jeweils 5 Jahren Vertragsdauer noch als zul\u00e4ssig angesehen hat.<\/p>\n
Ist in einem Arbeitsvertrag eine K\u00fcndigungsfrist geregelt, die gegen die gesetzlichen Vorgaben verst\u00f6\u00dft, so ist diese Vertragsklausel nichtig und es gilt stattdessen die gesetzliche oder tarifliche K\u00fcndigungsfrist.<\/p>\n
Letztendlich gibt es besondere K\u00fcndigungsfristen f\u00fcr Schwerbehinderte (mindestens 4 Wochen gem\u00e4\u00df \u00a7 86 SGB IX), f\u00fcr Elternzeitberechtigte (f\u00fcr den Arbeitnehmer 3 Monate zum Ende der Elternzeit nach \u00a7 19 BErzGG), f\u00fcr Schwangere (f\u00fcr die Arbeitnehmerin w\u00e4hrend des Mutterschutzes ohne Einhaltung einer Frist zum Ende des Mutterschutzes nach \u00a7 10 Absatz 1 MSchG) und in der Insolvenz (f\u00fcr beide Seiten 3 Monate zum Monatsende nach \u00a7 113 InsO).<\/p>\n
K\u00fcndigungsfristen im Arbeitsverh\u00e4ltnis von Rechtsanw\u00e4ltin Sonja Prothmann bei Anwalt-Suchservice<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"
Rechtsanw\u00e4ltin Sonja Prothmann, Frankfurt am Main In \u00a7 622 B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) sind die gesetzlichen K\u00fcndigungsfristen geregelt. Nach \u00a7 622 Absatz 1 BGB wird eine Grundk\u00fcndigungsfrist von vier Wochen zum F\u00fcnfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats vorgeschrieben.<\/p>\n","protected":false},"author":3,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[21],"tags":[],"class_list":["post-1229","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-archiv"],"acf":[],"yoast_head":"\n