{"id":1216,"date":"2010-10-27T12:51:57","date_gmt":"2010-10-27T10:51:57","guid":{"rendered":"http:\/\/www.selzer-reiff.kunde-formativ.net\/?p=1216"},"modified":"2019-10-11T16:34:36","modified_gmt":"2019-10-11T14:34:36","slug":"keine-mitbestimmung-des-betriebsrates-bei-besetzung-der-agg-beschwerdestelle","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/archiv\/keine-mitbestimmung-des-betriebsrates-bei-besetzung-der-agg-beschwerdestelle\/","title":{"rendered":"Keine Mitbestimmung des Betriebsrates bei Besetzung der AGG-Beschwerdestelle"},"content":{"rendered":"
Rechtsanw\u00e4ltin Sonja Prothmann, Frankfurt am Main<\/p>\n
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 21.07.2009, Az: 1 ARB 42\/08, entschieden, das dem Betriebsrat bei der Frage, wo der Arbeitgeber eine Beschwerdestelle nach dem Allgemeinen Gleichheitsgesetz (AGG) einrichtet und wie er diese personell besetzt, kein Mitbestimmungsrecht zusteht.
Gem\u00e4\u00df \u00a7 13 I 1 AGG haben Besch\u00e4ftigte das Recht, sich bei einer zust\u00e4ndigen Stelle im Betrieb oder im Unternehmen zu beschweren, wenn sie sich wegen eines Grundes nach \u00a7 1 AGG (Benachteiligung aus Gr\u00fcnden der Rasse, ethnischen Herkunft, Geschlechts, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alters oder sexuellen Identit\u00e4t) benachteiligt f\u00fchlen.<\/p>\n
Der Arbeitgeber muss hierf\u00fcr zust\u00e4ndige Stellen im Betrieb bekannt machen.<\/p>\n
Die Einf\u00fchrung und die Ausgestaltung des Verfahrens, in dem Arbeitnehmer ihr Beschwerderecht nach AGG wahrnehmen k\u00f6nnen, ist gesetzliche nicht vorgegeben und unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrates nach \u00a7 87 I Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Die Erfurter Richter entschieden allerdings, dass die Frage, wo der Arbeitgeber die Beschwerdestelle errichtet und wie er sie besetzt, eine organisatorische Entscheidung des Arbeitgebers ist, so dass kein diesbez\u00fcgliches Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates besteht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"
Rechtsanw\u00e4ltin Sonja Prothmann, Frankfurt am Main Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 21.07.2009, Az: 1 ARB 42\/08, entschieden, das dem Betriebsrat bei der Frage, wo der Arbeitgeber eine Beschwerdestelle nach dem Allgemeinen Gleichheitsgesetz (AGG) einrichtet und wie er diese personell besetzt, kein Mitbestimmungsrecht zusteht.Gem\u00e4\u00df \u00a7 13 I 1 AGG haben Besch\u00e4ftigte das Recht, sich bei […]<\/p>\n","protected":false},"author":3,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[21],"tags":[],"class_list":["post-1216","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-archiv"],"acf":[],"yoast_head":"\n