{"id":1214,"date":"2010-10-27T12:50:23","date_gmt":"2010-10-27T10:50:23","guid":{"rendered":"http:\/\/www.selzer-reiff.kunde-formativ.net\/?p=1214"},"modified":"2019-10-11T16:34:48","modified_gmt":"2019-10-11T14:34:48","slug":"kuendigung-durch-den-arbeitnehmer-spaeteres-berufen-auf-unwirksamkeit-nicht-moeglich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/archiv\/kuendigung-durch-den-arbeitnehmer-spaeteres-berufen-auf-unwirksamkeit-nicht-moeglich\/","title":{"rendered":"K\u00fcndigung durch den Arbeitnehmer \u2013sp\u00e4teres Berufen auf Unwirksamkeit nicht m\u00f6glich"},"content":{"rendered":"
Rechtsanw\u00e4ltin Sonja Prothmann, Frankfurt am Main<\/p>\n
Das Bundesarbeitsgericht hat am 12.M\u00e4rz 2009, Aktenzeichen: 2 AZR 894\/07, entschieden, dass sich ein Arbeitnehmer, der selbst eine fristlose K\u00fcndigung gegen\u00fcber seinem Arbeitgeber ausgesprochen hat, zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt nicht auf die Unwirksamkeit dieser K\u00fcndigung berufen kann.<\/p>\n
Dem Urteil des bundesh\u00f6chsten Arbeitsgerichts lag folgender Fall zugrunde:
Ein Arbeitnehmer k\u00fcndigte sein Arbeitsverh\u00e4ltnis fristlos, da der Arbeitgeber sich mit Gehaltszahlungen im Verzug befand. Kurz nach der K\u00fcndigung hatte nach der Behauptung des Arbeitnehmers ein Betriebs\u00fcbergang stattgefunden. Der Arbeitnehmer verlangte von dem Rechtsnachfolger seines Arbeitgebers ausstehenden Lohn f\u00fcr den Zeitraum nach der K\u00fcndigung mit der Begr\u00fcndung, dass seine zuvor ausgesprochene K\u00fcndigung unwirksam gewesen sei.<\/p>\n
Ein die fristlose K\u00fcndigung rechtfertigender K\u00fcndigungsgrund habe n\u00e4mlich nicht vorgelegen.<\/p>\n
Der Rechtsnachfolger des urspr\u00fcnglichen Arbeitgebers bestritt zum einen den Betriebs\u00fcbergang und lehnte zum anderen seine Zahlungspflicht ab, da das Arbeitsverh\u00e4ltnis bereits vor dem angeblichen Betriebs\u00fcbergang durch fristlose K\u00fcndigung beendet worden sei.\u00a0 Das Bundesarbeitsgericht, wie bereits auch die Vorinstanzen, haben die Klage des Arbeitnehmers abgelehnt.<\/p>\n
Die Bundesrichter stellten sich zwar auf den Standpunkt, dass auch eine arbeitnehmerseitige fristlose K\u00fcndigung eines wichtigen Grundes nach \u00a7 626 I BGB
bedarf und beim Fehlen eines solchen die K\u00fcndigung unwirksam ist. Der Arbeitgeber hat somit in einem solchen Fall die M\u00f6glichkeit, die Unwirksamkeit der K\u00fcndigung gerichtlich einzuklagen.
Nimmt der Arbeitgeber die K\u00fcndigung jedoch hin, so kann sich der Arbeitnehmer nicht auf die Unwirksamkeit seiner eigenen fristlosen K\u00fcndigung berufen. In einem solchen Fall liegt n\u00e4mlich ein Versto\u00df gegen das Verbot des wider- spr\u00fcchlichen Verhaltens vor.<\/p>\n