{"id":1193,"date":"2015-11-16T12:30:12","date_gmt":"2015-11-16T11:30:12","guid":{"rendered":"http:\/\/www.selzer-reiff.kunde-formativ.net\/?p=1193"},"modified":"2021-04-09T12:24:22","modified_gmt":"2021-04-09T10:24:22","slug":"das-behindertentestament-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/presse\/das-behindertentestament-2\/","title":{"rendered":"Das Behindertentestament"},"content":{"rendered":"
Frankfurt, 16. November 2015 \u2013 Haben Eltern ein behindertes Kind, so ist es ihnen besonders wichtig, dass dieses auch \u00fcber ihren Tod hinaus versorgt sein wird und das Familienverm\u00f6gen nicht vom Sozialhilfetr\u00e4ger verwertet wird. In einem aktuellen Fachbeitrag auf der Homepage der Kanzlei Schmidt & Kollegen Rechtsanw\u00e4lte Notarin, Frankfurt, greift Notarin Bettina Schmidt dieses Thema auf und stellt dar, wie ein Behindertentestament gestaltet werden kann, um die Ziele der Eltern zu erreichen.<\/p>\n
Muss ein behindertes Kind im erheblichen Umfang Sozialleistungen beziehen, so kann der Sozialhilfetr\u00e4ger den Erbteil des Kindes kraft Gesetzes auf sich \u00fcberleiten und diesen verwerten. Gleiches gilt f\u00fcr den Pflichtteilsanspruch des Kindes. Setzen die Eltern in einem Testament daher das Kind nur als ihren Erben ein oder belassen es sogar bei der gesetzlichen Erbfolge, so kommt dies lediglich dem Sozialhilfetr\u00e4ger zugute, der das Familienverm\u00f6gen verwerten kann.<\/p>\n
Es gibt jedoch Testamentsgestaltungen, die diesen Zugriff verhindern k\u00f6nnen. Eine m\u00f6gliche Gestaltungsvariante ist ein gemeinschaftliches Ehegattentestament der Eltern, in dem das behinderte Kind jedoch nur als Vorerbe eingesetzt wird. Wichtig ist, dass der dem Behinderten durch Testament zugewendete Erbteil stets mindestens die H\u00e4lfte seines gesetzlichen Erbteils entspricht. Als Nacherben des behinderten Kindes kommen der l\u00e4nger lebende Ehegatte, Kinder des Behinderten und\/oder seine Geschwister in Betracht.<\/p>\n
Die Vor- und Nacherbschaft muss mit einer Dauertestamentsvollstreckung flankiert werden, wobei der Testamentsvollstrecker angewiesen wird, dem Behinderten stets nur Geld- oder Sachleistungen aus dem Erbteil in dem Umfang zuzuwenden, so dass der Sozialhilfetr\u00e4ger nicht zugreifen kann.<\/p>\n
Diese Testamentsgestaltung verhindert, dass der Sozialhilfetr\u00e4ger auf das Erbe zugreifen kann und gew\u00e4hrleisten gleichzeitig, dass das Kind aus der Erbmasse dauerhaft versorgt wird.
\nEine solche Gestaltung eines Behindertentestaments ist sogar durch den Bundesgerichtshof anerkannt und stellt gerade keinen Gestaltungsmissbrauch der Eltern dar. Da es allerdings unterschiedliche Gestaltungsm\u00f6glichkeiten eines Behindertentestaments gibt und dieses auf den jeweiligen Einzelfall anzupassen ist, r\u00e4t Notarin Bettina Schmidt zu einer ausf\u00fchrlichen Beratung beim Notar.<\/p>\n