{"id":1186,"date":"2015-09-15T12:22:54","date_gmt":"2015-09-15T10:22:54","guid":{"rendered":"http:\/\/www.selzer-reiff.kunde-formativ.net\/?p=1186"},"modified":"2019-10-10T11:20:08","modified_gmt":"2019-10-10T09:20:08","slug":"weshalb-der-notar-den-verkaeufer-einer-immobilie-nach-seinem-gueterstand-fragen-muss","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/presse\/weshalb-der-notar-den-verkaeufer-einer-immobilie-nach-seinem-gueterstand-fragen-muss\/","title":{"rendered":"Weshalb der Notar den Verk\u00e4ufer einer Immobilie nach seinem G\u00fcterstand fragen muss"},"content":{"rendered":"
Frankfurt, 15. September 2015 \u2013 Beim Verkauf von Immobilien oder Grundst\u00fccken durch Verheiratete kann der G\u00fcterstand der Eheleute entscheidend f\u00fcr die Rechtsg\u00fcltigkeit des Kaufvertrages sein. Daher fragt der Notar in der Regel bereits beim Entwurf des Kaufvertrages nach dem G\u00fcterstand. In der Praxis f\u00fchrt diese Frage jedoch oft zu Verwunderung. Und nicht selten ist der Verk\u00e4ufer bzw. die Verk\u00e4uferin der Immobilie sich des eigenen G\u00fcterstandes gar nicht bewusst. Warum der Notar den Verk\u00e4ufer einer Immobilie nach seinem G\u00fcterstand fragen muss, erkl\u00e4rt Notarin Bettina Schmidt von der Kanzlei Schmidt & Kollegen Rechtsanw\u00e4lte Notarin aus Frankfurt in einem aktuellen Fachbeitrag.<\/p>\n
Wird eine Ehe ohne notariellen Ehevertrag geschlossen, tritt automatisch der gesetzliche G\u00fcterstand ein. Als \u201eG\u00fcterstand\u201c werden die Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse von Ehegatten untereinander bezeichnet und der G\u00fcterstand regelt, wem das Verm\u00f6gen geh\u00f6rt, das in die Ehe eingebracht worden ist, wie es verwaltet wird und wer f\u00fcr eventuelle Schulden haftet.<\/p>\n
Dar\u00fcber hinaus bestimmt der G\u00fcterstand auch, wie nach Beendigung einer Ehe, z.B. durch Scheidung oder Tod, mit dem Verm\u00f6gen umzugehen ist, das w\u00e4hrend der Ehe entstanden und unter Umst\u00e4nden ungleichm\u00e4\u00dfig zwischen den Ehegatten verteilt ist. Genau dies kann beim Verkauf einer Immobilie von entscheidender Bedeutung sein.<\/p>\n
Gilt der gesetzliche G\u00fcterstand und leben die Ehegatten in sogenannter Zugewinngemeinschaft, so m\u00f6chte der Gesetzgeber n\u00e4mlich sicherstellen, dass ein Verm\u00f6gensausgleich in Form von Geld oder anderen Sachwerten wie Immobilien, Wertpapieren etc. nach Beendigung der Ehe m\u00f6glich ist. Daher kann beim gesetzlichen G\u00fcterstand ein Ehegatte nicht ohne Zustimmung des anderen \u00fcber sein \u201eVerm\u00f6gen im Ganzen\u201c, das hei\u00dft nahezu sein ganzes Verm\u00f6gen verf\u00fcgen.<\/p>\n
Besitzt einer der Ehegatten Immobilien oder Grundst\u00fccke und m\u00f6chte diese Verkaufen, so ist es demnach entscheidend, ob er mit dem Verkauf \u00fcber sein nahezu ganzes Verm\u00f6gen verf\u00fcgt. In diesem Fall kann ein Verkauf nur rechtsg\u00fcltig stattfinden, wenn der andere Ehegatte zustimmt. Besitzt der Ehegatte hingegen weiteres Verm\u00f6gen, z.B. weitere Immobilien, und m\u00f6chte nur eine davon verkaufen, so ist ein Verkauf meist auch ohne Zustimmung des anderen Ehegatten m\u00f6glich, da er in diesem Fall eben genau nicht \u00fcber sein nahezu ganzes Verm\u00f6gen verf\u00fcgt.<\/p>\n
\u201eIn der Praxis ist jedoch genau diese Frage, ob es sich beim Verkauf um das Verm\u00f6gen im Ganzen handelt, oftmals nicht eindeutig\u201c, erl\u00e4utert Notarin Bettina Schmidt. \u201eDie Frage des Notars nach dem G\u00fcterstand ist demnach berechtigt. Und im Zweifel empfehle ich bereits im Kaufvertrag die Einwilligung des Ehegatten zu dokumentieren. Der Ehegatte sollte am besten gleich im Kaufvertrag seine Zustimmung erteilen, dann ist auch der K\u00e4ufer auf der sicheren Seite. Wenn die Genehmigung n\u00e4mlich anschlie\u00dfend verweigert werden w\u00fcrde, w\u00e4re das Rechtsgesch\u00e4ft ung\u00fcltig.\u201c<\/p>\n