{"id":1181,"date":"2015-01-13T12:10:14","date_gmt":"2015-01-13T11:10:14","guid":{"rendered":"http:\/\/www.selzer-reiff.kunde-formativ.net\/?p=1181"},"modified":"2019-10-10T11:20:28","modified_gmt":"2019-10-10T09:20:28","slug":"arbeitsrecht-und-kuendigung-probleme-und-haeufige-fehler","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/presse\/arbeitsrecht-und-kuendigung-probleme-und-haeufige-fehler\/","title":{"rendered":"Arbeitsrecht und K\u00fcndigung: Probleme und h\u00e4ufige Fehler"},"content":{"rendered":"
Frankfurt, 13. Januar 2015 \u2013 Welche Form muss eine K\u00fcndigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses haben? Reicht es aus, dass der Arbeitgeber zum Arbeitnehmer sagt, dass er gek\u00fcndigt ist und am n\u00e4chsten Tag nicht mehr zur Arbeit erscheinen muss? Wie sieht es aus, wenn der Arbeitnehmer per sms k\u00fcndigt? Ist eine K\u00fcndigung per Telefax m\u00f6glich? Diese Fragen stellen sich viele Arbeitsvertragsparteien. Welche Fehler in der Praxis immer wieder vorkommen, wie sie sich auswirken und worauf Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Fall einer K\u00fcndigung achten sollten, erkl\u00e4rt Sonja Reiff, Rechtsanw\u00e4ltin aus Frankfurt, ausf\u00fchrlicher in einem neuen Fachbeitrag in ihrem Blog zum Arbeitsrecht.<\/p>\n
<\/p>\n
Damit eine K\u00fcndigung rechtswirksam ist, bedarf es grunds\u00e4tzlich schon mal der richtigen Form. Denn seit dem Jahr 2000 gibt es eine eindeutige gesetzliche Regelung dazu, wie und in welcher Form die K\u00fcndigung eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses auszusprechen ist. \u00a7 623 B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) besagt, dass K\u00fcndigungen der Schriftform bed\u00fcrfen. Schriftform bedeutet wiederum, dass die K\u00fcndigung schriftlich erfolgt und vom Aussteller eigenh\u00e4ndig durch Namensunterschrift unter dem Text unterzeichnet wird. Somit sind m\u00fcndliche K\u00fcndigungen, K\u00fcndigungen per E-Mail, sms oder Telefax alle formnichtig und unwirksam.<\/p>\n
Hierbei – gerade im Falle der K\u00fcndigung durch den Arbeitgeber – ist auch zu beachten, dass die K\u00fcndigung von einer dazu berechtigten Person unterschrieben ist. Und es ist notwendig, dass die K\u00fcndigung dem K\u00fcndigungsempf\u00e4nger nachweislich zugeht. Die Art der Zustellung kann eine ganz entscheidende Rolle spielen, wenn es um enge Fristen geht.<\/p>\n
\u201eSowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer, die eine K\u00fcndigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses aussprechen, sollten sich der notwendigen Vorgaben bewusst sein und hierzu im Zweifel anwaltlichen Rat einholen“, empfiehlt Rechtsanw\u00e4ltin Sonja Reiff, die in ihrer t\u00e4glichen Arbeit h\u00e4ufig mit Formfehlern bei der K\u00fcndigung konfrontiert ist. \u201eNoch immer ist zum Beispiel der Irrglaube weit verbreitet, dass man auch per SMS, Fax oder E-Mail k\u00fcndigen kann.“<\/p>\n
Ausf\u00fchrliche Informationen zu Thema \u201eArbeitsrecht: Probleme und Fehler in der K\u00fcndigungserkl\u00e4rung“ unter:<\/p>\n