{"id":1164,"date":"2014-04-11T11:33:31","date_gmt":"2014-04-11T09:33:31","guid":{"rendered":"http:\/\/www.selzer-reiff.kunde-formativ.net\/?p=1164"},"modified":"2019-10-10T11:21:18","modified_gmt":"2019-10-10T09:21:18","slug":"arbeitsrecht-wissenswertes-zur-entgeltfortzahlung-bei-krankheit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/presse\/arbeitsrecht-wissenswertes-zur-entgeltfortzahlung-bei-krankheit\/","title":{"rendered":"Arbeitsrecht: Wissenswertes zur Entgeltfortzahlung bei Krankheit"},"content":{"rendered":"
Frankfurt, 11. April 2014 \u2013 Wenn ein Arbeitnehmer erkrankt, dann muss der Arbeitgeber grunds\u00e4tzlich das Gehalt auch w\u00e4hrend der Erkrankung weiterzahlen. Ist das jedoch immer der Fall und wie lange hat der Arbeitnehmer den Anspruch auf Gehalt ohne erfolgte Arbeitsleistung? Diesem wichtigen Thema, das fast jeden Angestellten und Arbeitgeber betrifft, widmet sich Sonja Reiff in einem aktuellen Fachbeitrag in ihrem Blog zum Arbeitsrecht.<\/p>\n
Denn auch hier gilt, keine Regel ohne Ausnahme. So m\u00fcssen zuerst einmal gewisse Voraussetzungen erf\u00fcllt sein, damit \u00fcberhaupt ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entsteht. Notwendige Voraussetzung ist nach \u00a7 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), dass der Arbeitnehmer arbeitsunf\u00e4hig erkrankt, die Arbeitsunf\u00e4higkeit unverschuldet ist und das Arbeitsverh\u00e4ltnis bereits seit \u00fcber 4 Wochen ununterbrochen besteht.<\/p>\n
Selbst verschuldete Arbeitsunf\u00e4higkeit, z.B. als Folge eines Unfalls unter Alkoholeinfluss oder medizinisch nicht notwendiger Sch\u00f6nheitsoperationen f\u00fchren demnach ebenso wenig zu einem Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wie die Krankheit direkt nach Antritt eines neuen Arbeitsverh\u00e4ltnisses.<\/p>\n
Liegen die Voraussetzungen nach \u00a7 3 EFZG vor, so muss der Arbeitgeber das Gehalt w\u00e4hrend der Dauer der Erkrankung, jedoch h\u00f6chstens 6 Wochen fortzahlen. Dabei ist die Verg\u00fctung fortzuzahlen, die der Arbeitnehmer erhalten h\u00e4tte, wenn er tats\u00e4chlich arbeiten gekommen w\u00e4re. Es sind somit zum Beispiel auch Feiertag- und Sonntagszuschl\u00e4ge zu zahlen, wenn diese in den Krankheitszeitraum fallen.<\/p>\n
Differenziert zu betrachten ist es, wenn ein Arbeitnehmer mehrfach hintereinander erkrankt. Handelt es sich hierbei um unterschiedliche Erkrankungen, so kann f\u00fcr den Arbeitgeber die Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung auch deutlich l\u00e4nger als 6 Wochen bestehen. Handelt es sich um dieselbe Grunderkrankung, so ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung davon abh\u00e4ngig, wie schnell die Zeiten der Arbeitsunf\u00e4higkeit aufeinander folgen.<\/p>\n
Ausf\u00fchrlich beschreibt Rechtsanw\u00e4ltin Sonja Reiff diese und weitere Feinheiten beim Thema Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in ihrem Arbeitsrecht-Blog unter:<\/p>\n
http:\/\/www.arbeitsrecht-frankfurt.info\/entgeltfortzahlung-bei-krankheit\/<\/a><\/p>\n