{"id":1162,"date":"2013-11-11T11:31:25","date_gmt":"2013-11-11T10:31:25","guid":{"rendered":"http:\/\/www.selzer-reiff.kunde-formativ.net\/?p=1162"},"modified":"2019-10-10T11:21:23","modified_gmt":"2019-10-10T09:21:23","slug":"arbeitsverweigerung-bei-versetzung-als-kuendigungsgrund","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/presse\/arbeitsverweigerung-bei-versetzung-als-kuendigungsgrund\/","title":{"rendered":"Arbeitsverweigerung bei Versetzung als K\u00fcndigungsgrund"},"content":{"rendered":"
Frankfurt, 11. November 2013 \u2013 H\u00e4ufig ein Grund f\u00fcr Ver\u00e4rgerung: die Versetzung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber auf einen Arbeitsplatz an einem anderen Standort. Grunds\u00e4tzlich kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nach billigem Ermessen n\u00e4her bestimmen. Billigem Ermessen entspricht eine Anweisung des Arbeitgebers dann, wenn sie nicht willk\u00fcrlich ist und die Interessen des Arbeitgebers sowie des Arbeitnehmers ausreichend ber\u00fccksichtigt und gegeneinander abgewogen wurden. Zudem muss die Weisung des Arbeitsgebers in den Grenzen des Arbeitsvertrages, von Betriebsvereinbarungen, Tarifvertr\u00e4gen oder gesetzlichen Bestimmungen erfolgen. Entspricht die Versetzung zwar den vertraglichen oder gesetzlichen Vorgaben, entspricht jedoch nicht billigem Ermessen und verweigert der Arbeitnehmer daraufhin die Aufnahme der Arbeit am neuen Standort, so war dies f\u00fcr die Arbeitsgerichte in der Vergangenheit in der Regel kein g\u00fcltiger K\u00fcndigungsgrund. Schlie\u00dflich war die Ermessensaus\u00fcbung des Arbeitsgebers fehlerhaft. Ein Urteil des Bundesarbeitsgericht (BAG) stellt diese Rechtsauffassung nun in Frage. \u201eDie vorliegende Entscheidung des BAG hat erhebliche Konsequenzen f\u00fcr die Praxis“, erkl\u00e4rt Sonja Reiff, Rechtsanw\u00e4ltin f\u00fcr Arbeitsrecht und Partnerin in der Kanzlei Schmidt & Kollegen Rechtsanw\u00e4lte Notarin in Frankfurt am Main.<\/p>\n
Das Bundesarbeitsgericht hatte mit Urteil vom 22.02.2012, 5 AZR 249\/11 entschieden, dass sich ein Arbeitnehmer \u00fcber eine unbillige Aus\u00fcbung des Direktionsrechtes des Arbeitgebers nicht einfach hinwegsetzten darf, sondern an diese vorl\u00e4ufig gebunden sei. Stattdessen m\u00fcsse der Arbeitnehmer die Unverbindlichkeit und Unbilligkeit der Arbeitsanweisung gerichtlich \u00fcberpr\u00fcfen lassen. Erst wenn eine rechtskr\u00e4ftige Entscheidung der Gerichte vorliegt, darf der Arbeitnehmer die unbillig geforderte Leistung verweigern.<\/p>\n
\u201eDas f\u00fchrt dazu, dass Arbeitnehmer grunds\u00e4tzlich erst einmal den Weisungen des Arbeitgebers folgen m\u00fcssen, auch wenn diese nicht billigem Ermessen entsprechen“, erkl\u00e4rt Rechtsanw\u00e4ltin Sonja Reiff. \u201eDer Arbeitsnehmer ist nun gezwungen, ein gerichtliches Verfahren und notfalls auch ein vorgeschaltetes gerichtliches Eilverfahren einzuleiten, um die Wirksamkeit der arbeitgeberseitigen Weisung \u00fcberpr\u00fcfen zu lassen. Macht er dies nicht und kommt der unbilligen Weisung nicht nach, dann besteht die Gefahr, dass der Arbeitgeber eine K\u00fcndigung ausspricht und diese von einem Arbeitsgericht aufgrund der aktuellen BAG-Entscheidung als wirksam erachtet wird.“<\/p>\n
Nach Ansicht von Rechtsanw\u00e4ltin Sonja Reiff sei im Moment noch nicht klar, ob es sich bei der BAG-Entscheidung vom 22.02.2012 um einen Ausrutscher handelt oder tats\u00e4chlich um eine langfristige \u00c4nderung der Rechtsprechung. Solange dies nicht gekl\u00e4rt ist, sollten sich Arbeitnehmer vorsichtshalber zuerst an die Weisungen des Arbeitgebers halten und diese im Zweifel gerichtlich \u00fcberpr\u00fcfen lassen.<\/p>\n
Ausf\u00fchrlicher beschreibt Rechtsanw\u00e4ltin Sonja Reiff das Urteil zum Direktionsrecht des Arbeitgebers in ihrem Blog zum Arbeitsrecht unter:<\/p>\n