{"id":1152,"date":"2013-03-25T11:20:28","date_gmt":"2013-03-25T10:20:28","guid":{"rendered":"http:\/\/www.selzer-reiff.kunde-formativ.net\/?p=1152"},"modified":"2019-10-10T11:21:58","modified_gmt":"2019-10-10T09:21:58","slug":"arbeitsrecht-der-aufhebungsvertrag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/presse\/arbeitsrecht-der-aufhebungsvertrag\/","title":{"rendered":"Arbeitsrecht: Der Aufhebungsvertrag"},"content":{"rendered":"
Frankfurt, 25. M\u00e4rz 2013 \u2013 Mit einem Aufhebungsvertrag heben Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich das Arbeitsverh\u00e4ltnis auf. Ein solcher Vertrag wird dem Arbeitnehmer h\u00e4ufig dann vom Arbeitgeber angeboten, wenn dieser ohnehin bereits mit dem Gedanken einer K\u00fcndigung spielt. Auch Arbeitnehmer haben h\u00e4ufig ein Interesse an einer einvernehmlichen Aufhebung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses. Beispielsweise wenn sie einen Arbeitsplatzwechsel anstreben, lange K\u00fcndigungsfristen haben und vorzeitig aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis ausscheiden wollen.<\/p>\n
Ein Aufhebungsvertrag bietet einige Vorteile. Der Arbeitgeber kann seine Personalsituation besser einsch\u00e4tzen, da er die Sicherheit hat, dass das Arbeitsverh\u00e4ltnis endg\u00fcltig beendet ist. Eine Anfechtung eines Aufhebungsvertrages ist n\u00e4mlich nur in den seltensten F\u00e4llen m\u00f6glich und somit hat der Arbeitgeber nicht mehr das Risiko, dass der Arbeitnehmer die Beendigung von dem Arbeitsgericht \u00fcberpr\u00fcfen l\u00e4sst.<\/p>\n
Der Arbeitnehmer hat den Vorteil, dass er eine Abfindungszahlung vereinbaren kann. Entgegen der weit verbreiteten Annahme auf Anspruch einer Abfindung, besteht bei einer ordentlichen K\u00fcndigung in der Regel geradekein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Abfindung f\u00fcr den Verlust des Arbeitsplatzes. Zudem wird h\u00e4ufig in Aufhebungsvertr\u00e4gen die Freistellung des Arbeitnehmers unter Fortzahlung der Verg\u00fctung vereinbart. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer nicht weiter arbeiten muss und bis zum Ende der K\u00fcndigungsfrist dennoch sein Gehalt bekommt. Gerade bei langen K\u00fcndigungsfristen kann eine solche Vereinbarung f\u00fcr den Arbeitnehmer interessant sein. Zumal er sich in dieser Zeit voll und ganz der Jobsuche widmen kann. Auch besteht die M\u00f6glichkeit, sich in dem Aufhebungsvertrag auf eine Zeugnisnote oder sogar bereits auf den kompletten Text eines Arbeitszeugnisses zu einigen.<\/p>\n
Doch Vorsicht. Ein Aufhebungsvertrag birgt nicht nur Vorteile. Insbesondere f\u00fcr den Arbeitnehmer bestehen einige Risiken.<\/p>\n
So kann die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages zu einer Sperrfrist beim Arbeitsamt f\u00fchren. Diese bedeutet, dass der Arbeitnehmer f\u00fcr 12 Wochen kein Arbeitslosengeld erh\u00e4lt und sich auch sein Arbeitslosengeldanspruch in der Bezugsl\u00e4nge verk\u00fcrzt.<\/p>\n
Grunds\u00e4tzlich verh\u00e4ngt das Arbeitsamt n\u00e4mlich eine Sperrfrist, wenn der Arbeitnehmer sein Arbeitsverh\u00e4ltnis freiwillig aufgibt. Da es sich bei einem Aufhebungsvertrag gerade um eine einvernehmliche Beendigung handelt, kann somit eine Sperrfrist anfallen.<\/p>\n
Die Arbeitsagentur geht allerdings dann davon aus, dass der Arbeitnehmer einen wichtigen Grund f\u00fcr die Aufgabe seiner Arbeit hatte, wenn dem Arbeitnehmer eine K\u00fcndigung basierend auf betrieblichen Gr\u00fcnde mit Bestimmtheit vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt, die K\u00fcndigungsfrist eingehalten wurde, er nicht unk\u00fcndbar ist und die Abfindung lediglich eine H\u00f6he von 0,25 \u2013 0,5 Bruttomonatsgeh\u00e4lter pro Besch\u00e4ftigungsjahr aufweist.<\/p>\n
Diese Voraussetzungen k\u00f6nnen durch gewisse Formulierungen in dem Aufhebungsvertrag erf\u00fcllt werden. Wird jedoch eine h\u00f6here Abfindung vereinbart, \u00fcberpr\u00fcft das Arbeitsamt das Vorliegen eines wichtigen Grundes genauer und verh\u00e4ngt im Zweifel eine Sperrfrist.<\/p>\n
Auch kann die Nichteinhaltung der ordentlichen K\u00fcndigungsfrist \u00fcber die Sperrfrist von 12 Wochen hinaus zu weiteren K\u00fcrzungen und Nachteilen beim Arbeitslosengeldbezug f\u00fchren. Aus diesen Gr\u00fcnden sollte ein Arbeitnehmer einen ihm vom Arbeitgeber vorgelegten Aufhebungsvertrag nie sofort unterzeichnen. Er sollte sich stets rechtlich beraten lassen und erst danach entscheiden, ob er tats\u00e4chlich sein Arbeitsverh\u00e4ltnis einvernehmlich aufheben m\u00f6chte.<\/p>\n
Schlie\u00dflich kann er nicht wie bei einer K\u00fcndigung innerhalb von drei Wochen nach Erhalt K\u00fcndigungsschutzklage einreichen, sondern ist an die Aufhebungsvereinbarung gebunden. Selbst Arbeitnehmer mit besonderem K\u00fcndigungsschutz, wie beispielsweise Betriebsr\u00e4te, Schwangere und Schwerbehinderte, geben mit dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages unmittelbar ihr Arbeitsverh\u00e4ltnis auf und k\u00f6nnen sich nicht mehr auf ihren Sonderk\u00fcndigungsschutz berufen.<\/p>\n
Auch Arbeitgeber sollten sich die einzelnen Formulierungen und Regelungen in einem Aufhebungsvertrag gut \u00fcberlegen und sich im Zweifel rechtlich beraten lassen. Schlie\u00dflich wollen sie mit dieser einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses Rechtssicherheit und im Nachgang nicht doch noch einen Rechtsstreit beim Arbeitsgericht mit dem Arbeitnehmer f\u00fchren m\u00fcssen.<\/p>\n
K\u00fcndigung, Verdachtsk\u00fcndigung, Abmahnung, Abfindung, Arbeitsvertr\u00e4ge, Urlaubsanspr\u00fcche: Sonja Reiff geb. Prothmann, Rechtsanw\u00e4ltin f\u00fcr Arbeitsrecht in Frankfurt, ber\u00e4t und vertritt im Arbeitsrecht Mandanten zu allen arbeitsrechtlichen Fragestellungen. 2008 trat sie als Partner in die Kanzlei Schmidt & Kollegen Rechtsanw\u00e4lte Notarin, Frankfurt, ein und arbeitet hier als Anwalt f\u00fcr Arbeitsrecht. Die Frankfurter Anw\u00e4ltin ist dar\u00fcber hinaus regelm\u00e4\u00dfig als Rechtsexpertin im Radio, z.B. beim Hessischen Rundfunk, zu aktuellen F\u00e4llen und Entwicklungen im Arbeitsrecht zu h\u00f6ren. Schwerpunkte der Frankfurter Kanzlei Schmidt & Kollegen Rechtsanw\u00e4lte Notarin sind Arbeitsrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht, Immobilienrecht sowie Vertragsrecht, AGB-Recht und Inkasso.<\/p>\n
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