{"id":1133,"date":"2012-06-26T10:54:55","date_gmt":"2012-06-26T08:54:55","guid":{"rendered":"http:\/\/www.selzer-reiff.kunde-formativ.net\/?p=1133"},"modified":"2019-10-10T11:22:47","modified_gmt":"2019-10-10T09:22:47","slug":"immobilienrecht-und-immobilienkauf-getrennte-beurkundung-beim-notar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/presse\/immobilienrecht-und-immobilienkauf-getrennte-beurkundung-beim-notar\/","title":{"rendered":"Immobilienrecht und Immobilienkauf: Getrennte Beurkundung beim Notar"},"content":{"rendered":"
Frankfurt, 26. Juni 2012 \u2013 Immobilienrecht und Immobilienkauf: Ist die gemeinsame Beurkundung eines Immobilienkaufs beim Notar vor Ort nicht m\u00f6glich, bieten sich die getrennte Beurkundung bei zwei Notaren oder die Beurkundung bei einem Notar mit vollmachloser Vertretung des abwesenden Vertragspartners als Alternativen an.<\/p>\n
Unabh\u00e4ngig davon, welche Immobilie verkauft wird, ist das Procedere bei der Eigentumswohnung, beim Hauskauf und der Gewerbeimmobilie immer das gleiche. Der Immobilienkaufvertrag wird normalerweise dadurch geschlossen, dass K\u00e4ufer und Verk\u00e4ufer sich bei einem Notar in einem gemeinsamen Termin zur Beurkundung von Angebot und Annahme treffen. Der gemeinsame Termin beim Notar hat den Vorteil, dass die Beteiligten unter Mitwirkung des Notars \u00fcber den Vertragsinhalt bis zuletzt verhandeln k\u00f6nnen und vom Notar \u00fcber etwaige Risiken ausreichend belehrt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n
Eine getrennte Beurkundung kann ausnahmsweise sachlich gerechtfertigt sein, wenn z.B. ein Vertragsteil ausw\u00e4rtig wohnt und eine lange Anreise antreten m\u00fcsste. Dann darf der K\u00e4ufer das Angebot an seinem Wohnort beim Notar, der Verk\u00e4ufer die Annahme bei einem anderen Notar protokollieren lassen. Trotzdem ist Beurkundung in einem Kaufvertrag immer vorzuziehen.<\/p>\n
Eine Alternative zur getrennten Beurkundung durch zwei Notare ist die Beurkundung des Kaufvertrages mit vollmachtloser Vertretung des abwesenden Urkundenbeteiligten. Dies ist oftmals die bessere L\u00f6sung, denn von beiden Parteien wird nur ein Notar beauftragt, der auch dem verhinderten Vertragspartner vor dem Beurkundungstermin den kompletten Vertragsentwurf \u00fcbersendet und den Inhalt des Vertrages mit beiden Parteien vorher abstimmt.<\/p>\n
Bettina Schmidt ist Gr\u00fcnderin der Kanzlei Schmidt & Kollegen Rechtsanw\u00e4lte Notarin aus Frankfurt am Main. Sie ist seit 1996 als Rechtsanw\u00e4ltin zugelassen und wurde 2011 zum Notar in Frankfurt berufen. Schwerpunkte der Frankfurter Kanzlei sind Arbeitsrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht, Immobilienrecht sowie Vertragsrecht, AGB-Recht und Inkasso.<\/p>\n