{"id":1058,"date":"2014-07-11T17:05:38","date_gmt":"2014-07-11T15:05:38","guid":{"rendered":"http:\/\/www.selzer-reiff.kunde-formativ.net\/?p=1058"},"modified":"2019-09-18T18:03:11","modified_gmt":"2019-09-18T16:03:11","slug":"vorfaelligkeitsentschaedigung-bei-immobilienverkauf-sind-grundsaetzlich-keine-werbungskosten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/archiv\/vorfaelligkeitsentschaedigung-bei-immobilienverkauf-sind-grundsaetzlich-keine-werbungskosten\/","title":{"rendered":"Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung bei Immobilienverkauf sind grunds\u00e4tzlich keine Werbungskosten"},"content":{"rendered":"
M\u00f6chte ein Immobilienk\u00e4ufer seinen Darlehensvertrag vorzeitig abl\u00f6sen, so verlangt die Darlehensgl\u00e4ubiger in der Regel eine sogenannte Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung, um den entstandenen Verlust an Zinszahlungen zu kompensieren. Steuerrechtlich sind diese Kosten jedoch grunds\u00e4tzlich nicht als Werbungskosten anzusetzen. Dies entschied nun das Bundesfinanzgericht.<\/p>\n
Im vorliegenden Fall ver\u00e4u\u00dferte eine Immobilienbesitzerin ein zur Erzielung von Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung genutztes Immobilienobjekt und verpflichtete sich nach den Bestimmungen des durch einen Notar beurkundeten Ver\u00e4u\u00dferungsvertrages zur lastenfreien \u00dcbergabe. Mit der vorzeitiger Abl\u00f6sung der beim Immobilienerwerb eingegangenen Darlehensvertr\u00e4ge wurde eine Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung f\u00e4llig. Diese gab sie im Jahr des Immobilienverkaufs in ihrer Steuererkl\u00e4rung als Werbungskosten f\u00fcr die Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung an. Das Finanzamt ber\u00fccksichtigte die Ausgaben jedoch nicht.<\/p>\n
In der gegen diesen Beschluss gerichteten Klage der Immobilienk\u00e4uferin entschied das Finanzgericht nun, dass die Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung nicht als Werbungskosten gelten muss. Sie stehe nicht in unmittelbarem Zusammenhang zu den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung, so dass FG. Die Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung beruhe zwar auf dem urspr\u00fcnglichen Darlehen, das f\u00fcr den Immobilienerwerb aufgenommen wurde, um Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, der ma\u00dfgebliche \u201eausl\u00f6sende Moment“ f\u00fcr die Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung sei jedoch nicht der Abschluss des Darlehensvertrages, sondern dessen Aufl\u00f6sung. Damit st\u00fcnden die Kosten nicht in steuerrechtlich relevantem Zusammenhang mit den Einnahmen.<\/p>\n