{"id":1014,"date":"2012-09-25T16:37:27","date_gmt":"2012-09-25T14:37:27","guid":{"rendered":"http:\/\/www.selzer-reiff.kunde-formativ.net\/?p=1014"},"modified":"2019-09-18T18:03:17","modified_gmt":"2019-09-18T16:03:17","slug":"grundschuld-mit-einem-zinssatz-von-48-prozent-ist-sittenwidrig-grundbuchamt-verweigert-eintragung-der-grundschuld","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/archiv\/grundschuld-mit-einem-zinssatz-von-48-prozent-ist-sittenwidrig-grundbuchamt-verweigert-eintragung-der-grundschuld\/","title":{"rendered":"Grundschuld mit einem Zinssatz von 48 Prozent ist sittenwidrig – Grundbuchamt verweigert Eintragung der Grundschuld"},"content":{"rendered":"
Das Grundbuchamt muss Grundschulden mit einem Zinssatz in sittenwidriger H\u00f6he nicht in das Grundbuch eintragen, das hat das OLG Schleswig-Holstein entschieden. In einem aktuellen Beschluss bewertete es eine Grundschuld mit einem Zinssatz von 48 Prozent als sittenwidrig. Die Grundschuld darf nicht ins Grundbuch eingetragen werden.<\/p>\n
Hintergrund des Beschlusses ist ein Vertrag, den ein gewerbliches Pfandleihunternehmen im September 2011 mit dem Eigent\u00fcmer eines Grundst\u00fccks schloss.<\/p>\n
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Vertragsgegenstand ist die Gew\u00e4hrung eines Darlehens in H\u00f6he von 10.000 Euro. Hierin waren Zinsen von 1 % pro Monat (12 % pro Jahr) vereinbart. Zus\u00e4tzlich verlangte der Gl\u00e4ubiger jedoch noch „Geb\u00fchren“ von 3 % pro Monat (36 % pro Jahr).<\/p>\n
Als Sicherheit sollte der Eigent\u00fcmer eine Grundschuld an seinem Grundst\u00fcck \u00fcber 15.000 Euro zuz\u00fcglich 48 % Zinsen pro Jahr bestellen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Grundeigentum unterwerfen.
Der Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer hatte hier\u00fcber bereits vor Abschluss des Darlehensvertrags bei einem Notar eine entsprechende Urkunde errichten lassen. Die Grundschuld musste zu ihrer Wirksamkeit noch im Grundbuch eingetragen werden. Das Grundbuchamt wies die Beteiligten darauf hin, dass es den vereinbarten Zinssatz als sittenwidrig ansehe und legte den Beteiligten u.a. nahe, den Eintragungsantrag zur\u00fcckzunehmen.<\/p>\n
Gegen diese schriftliche Verf\u00fcgung des Grundbuchamtes legte das Pfandleihunternehmen Beschwerde ein. Es berief sich darauf, dass f\u00fcr seinen Gesch\u00e4ftszweig die verlangten Zinsen und Geb\u00fchren angemessen seien.<\/p>\n
Das OLG: Das Grundbuchamt hat zu Recht ein Eintragungshindernis im Grundbuch gesehen. Die Einigung zur Bestellung der Grundschuld ist unwirksam, weil Zinsen in sittenwidriger H\u00f6he vereinbart worden sind. Es bestand in diesem Fall ein besonders grobes Missverh\u00e4ltnis zwischen Leistung und Gegenleistung.<\/p>\n