{"id":1006,"date":"2016-01-19T16:20:57","date_gmt":"2016-01-19T15:20:57","guid":{"rendered":"http:\/\/www.selzer-reiff.kunde-formativ.net\/?p=1006"},"modified":"2019-09-18T18:03:08","modified_gmt":"2019-09-18T16:03:08","slug":"aktienrechtsnovelle-in-kraft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.selzer-reiff.de\/archiv\/aktienrechtsnovelle-in-kraft\/","title":{"rendered":"Aktienrechtsnovelle in Kraft"},"content":{"rendered":"
Nach f\u00fcnf Jahren politischer Diskussion trat am 31. Dezember 2015 die Novelle im Aktienrecht in Kraft und verspricht eine Flexibilisierung bei der Finanzierung von Aktiengesellschaften (AG) sowie gr\u00f6\u00dfere Transparenz bei den Beteiligungsverh\u00e4ltnissen. Die sogenannte Aktienrechtsnovelle 2016 \u00e4ndert das bisher geltende Aktienrecht punktuell, ohne dieses jedoch grunds\u00e4tzlich zu reformieren.<\/p>\n
Vor allem f\u00fcr kleinere und mittelgro\u00dfe Unternehmen interessant d\u00fcrfte die neue Regelung sein, dass die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder k\u00fcnftig nicht mehr zwingend stets durch drei teilbar sein muss. Dies ist nur mehr der Fall, wenn es die Voraussetzungen f\u00fcr eine vorgeschriebene Arbeitnehmer-Mitbestimmung erfordern. Der Aufsichtsrat muss jedoch bei allen Aktiengesellschaften nach wie vor aus mindestens drei Personen bestehen.<\/p>\n
Mehr Flexibilit\u00e4t bei der Finanzierung und Finanzsteuerung bieten \u00c4nderungen zur Bildung von Kernkapital durch die neue M\u00f6glichkeit zur Ausgabe von stimmrechtslosen Vorzugsaktien sowie die Einf\u00fchrung der \u201eumgekehrten Wandelschuldverschreibung\u201c. Konnten bislang nur die Gl\u00e4ubiger ein Umtauschrecht geltend machen, so er\u00f6ffnet dies auch f\u00fcr die Aktiengesellschaft k\u00fcnftig die M\u00f6glichkeit, z.B. im Krisenfall Verbindlichkeiten in Eigenkapital umzuwandeln.<\/p>\n
Ein weiteres Anliegen der Gesetzesnovelle ist die gr\u00f6\u00dfere Transparenz bei den Besitzverh\u00e4ltnissen nicht b\u00f6rsennotierter AGs. Aktiengesellschaften, die nach dem 31. Dezember 2015 gegr\u00fcndet werden, d\u00fcrfen grunds\u00e4tzlich nur noch Namensaktien ausgeben. Die Ausgabe von Inhaberaktien ist weiterhin zul\u00e4ssig, wenn die Gesellschaft b\u00f6rsennotiert ist oder die Aktien bei einer Wertpapiersammelbank hinterlegt und damit in das Depotbankensystem einbezogen werden. Eine zuverl\u00e4ssige Identit\u00e4tsfeststellung der Aktion\u00e4re soll hierdurch beispielsweise f\u00fcr Ermittlungsbeh\u00f6rden k\u00fcnftig m\u00f6glich werden.<\/p>\n