Ist VN einer Kfz-Haftpflichtversicherung eine OHG, sind auch die einzelnen Gesellschafter mitversichert.
So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Die Richter verwiesen darauf, dass die vom Bundesgerichtshof für die Kaskoversicherung vorgenommene Berücksichtigung der innergesellschaftlichen Interessenlage auch für die Kfz-Haftpflichtversicherung gelte. Auch hier bestehe der Rechtsgedanke, dass der Gesellschafter die Erwartung hegen könne, nicht in haftungsrechtliche Auseinandersetzungen mit der Gesellschaft verwickelt zu werden. Hinzu kommt, dass die Gesellschafter einer OHG persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Daher gelte das Interesse der Personengesellschaft, das Haftungsinteresse der Gesellschafter in den Versicherungsvertrag einzubeziehen, im Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung noch ausgeprägter und deutlicher als für das Sachersatzinteresse im Rahmen der Kaskoversicherung (OLG Hamm, I-20 U 3/11).
Quelle: IWW Institut für Wirtschaftspublizistik Verlag Steuern – Recht – Wirtschaft GmbH & Co. KG