Von Notarin Sonja Reiff
Bei der Gestaltungspraxis von Testamenten und Erbverträgen häufen sich die Fälle mit Auslandsberührung; sei es, dass der Erblasser ausländischer Staatsbürger ist, er im Ausland lebt oder sich das zu vererbende Vermögen im Ausland befindet.
Liegt ein Erbvertrag oder Testament mit Auslandsberührung vor, muss zuerst überprüft werden, nach welchem Recht sich die Erbfolge überhaupt regelt. Gibt es entsprechende Staatsverträge zwischen Deutschland und weiteren Ländern, die vorrangig gelten? Bilaterale Abkommen bestehen unter anderem mit der Türkei, dem Iran und den Nachfolgestaaten der Sowjetunion. Nach dem Deutsch-Türkischen Nachlassabkommen gilt für die Erbfolge beispielsweise das Recht der Staatsbürgerschaft und für Immobilien das Recht, in dem diese liegen. Für türkische Staatsbürger gilt somit grundsätzlich türkisches Erbrecht, während sich ihre deutsche Immobilie nach deutschem Recht vererbt. Anders herum gilt das Gleiche für Deutsche, die in der Türkei Immobilien haben. Es tritt daher eine sogenannte Nachlassspaltung auf.
Weiterlesen „Erbvertrag und Testament mit Auslandsberührung“