06.08.2014
Wissenswertes zu Kündigung und Abfindung
Kündigung erhalten und nun? Was Arbeitnehmer beachten sollten, erklärt Sonja Reiff, Rechtsanwältin für Arbeitsrecht in Frankfurt
Frankfurt, 6. August 2014 – Nicht immer endet ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich und auf Wunsch beider Seiten. Doch was genau ist zu beachten, wenn ein Arbeitnehmer die Kündigung erhält? Wann ist eine Kündigung wirksam und wann nicht? Welche Schritte sind als nächstes zu gehen, welche Fristen zu beachten? Besteht unter Umständen ein Anspruch auf Abfindung und wann sollte mit einer Kündigungsschutzklage reagiert werden? Antworten auf diese wichtigen Fragen gibt Sonja Reiff, Rechtsanwältin für Arbeitsrecht in der Kanzlei Schmidt & Kollegen Rechtsanwälte Notarin, Frankfurt, in zwei neuen Fachbeiträgen auf ihrem Blog zum Arbeitsrecht.
Hat ein Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten und möchte sich hiergegen wehren, ist es zuerst einmal wichtig zu klären, ob die Kündigung entsprechend der geltenden Gesetze im Arbeitsrecht wirksam oder unwirksam ist und welche Gründe zur Kündigung geführt haben. Diese sind nämlich nicht unbedingt im Kündigungsschreiben aufgeführt.
Werden vom Arbeitgeber zusammen mit der Kündigung weitere Vereinbarungen angeboten, wie beispielsweise ein Aufhebungsvertrag oder eine Abfindung, und möchte der Arbeitnehmer sich gegen die Kündigung wehren, mahnt Rechtsanwältin Sonja Reiff zur Zurückhaltung: „Unterschreibt der Arbeitnehmer voreilig weitere Vereinbarungen kann er sich auch bei einer unwirksamen Kündigung später nicht mehr hiergegen wehren. Quittieren sollte er in diesem Fall lediglich den Erhalt der Kündigung und sich darüber hinaus Bedenkzeit ausbitten“, erklärt Sonja Reiff. Zusammen mit einem auf Arbeitsrecht spezialisiertem Anwalt könne der Arbeitnehmer dann klären, ob die angebotenen Konditionen für die Aufhebung des Arbeitsvertrages verhältnismäßig sind und welche Möglichkeiten darüber hinaus bestehen, gegen die Kündigung vorzugehen, zum Beispiel durch Einreichen einer Kündigungsschutzklage bei Gericht.
Sehr wichtig sei es für den Arbeitnehmer sofort aktiv zu werden, betont Rechtsanwältin Reiff: „Kommt eine Kündigungsschutzklage in Betracht, muss diese innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung bei Gericht eingereicht werden. Verstreicht diese Frist, ist der Weg zum Arbeitsgericht versperrt.“
Ausführlichere Informationen zur Kündigung im Arbeitsrecht:
Die Kündigung im Arbeitsrecht- Wie soll sich ein Arbeitnehmer verhalten?
Eine andere Frage, die Rechtsanwältin Sonja Reiff im Zusammenhang mit einer Kündigung immer wieder gestellt wird, ist der Anspruch auf Abfindung: „Hier gehen viele Arbeitnehmer davon aus, dass sie einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung haben, wenn ihnen der Arbeitgeber eine Kündigung ausspricht oder einen Aufhebungsvertrag anbietet. Dies ist aber ein weit verbreiteter Irrglauben.“ Im Normalfall gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. Es gibt bestimmte Ausnahmen, in denen ein Anspruch auf Abfindung besteht, in der Regel ist die Möglichkeit einer Abfindung jedoch reine Verhandlungssache zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, so Rechtsanwältin Reiff.
Weiterführende Informationen zum Thema Abfindung hat sie nun im Blogbeitrag „Anspruch des Arbeitnehmers auf Abfindung?“ zusammengestellt.
Über Sonja Reiff, Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt
Sonja Reiff ist Partnerin in die Kanzlei Schmidt & Kollegen Rechtsanwälte Notarin, Frankfurt. Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht berät und vertritt sie Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu Fragestellungen wie Arbeitsvertrag, Kündigung, Abmahnung, Abfindung, Elternzeit, Mutterschutz oder Urlaub. Anwältin Sonja Reiff ist regelmäßig als Rechtsexpertin im Radio zu hören, z.B. beim Hessischen Rundfunk. Schwerpunkte der Kanzlei Schmidt & Kollegen Rechtsanwälte Notarin sind Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht, Immobilienrecht sowie Vertragsrecht, AGB-Recht und Inkasso.
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