15.09.2015

Weshalb der Notar den Verkäufer einer Immobilie nach seinem Güterstand fragen muss

Frankfurt, 15. September 2015 – Beim Verkauf von Immobilien oder Grundstücken durch Verheiratete kann der Güterstand der Eheleute entscheidend für die Rechtsgültigkeit des Kaufvertrages sein. Daher fragt der Notar in der Regel bereits beim Entwurf des Kaufvertrages nach dem Güterstand. In der Praxis führt diese Frage jedoch oft zu Verwunderung. Und nicht selten ist der Verkäufer bzw. die Verkäuferin der Immobilie sich des eigenen Güterstandes gar nicht bewusst. Warum der Notar den Verkäufer einer Immobilie nach seinem Güterstand fragen muss, erklärt Notarin Bettina Schmidt von der Kanzlei Schmidt & Kollegen Rechtsanwälte Notarin aus Frankfurt in einem aktuellen Fachbeitrag.

Wird eine Ehe ohne notariellen Ehevertrag geschlossen, tritt automatisch der gesetzliche Güterstand ein. Als „Güterstand“ werden die Vermögensverhältnisse von Ehegatten untereinander bezeichnet und der Güterstand regelt, wem das Vermögen gehört, das in die Ehe eingebracht worden ist, wie es verwaltet wird und wer für eventuelle Schulden haftet.

Darüber hinaus bestimmt der Güterstand auch, wie nach Beendigung einer Ehe, z.B. durch Scheidung oder Tod, mit dem Vermögen umzugehen ist, das während der Ehe entstanden und unter Umständen ungleichmäßig zwischen den Ehegatten verteilt ist. Genau dies kann beim Verkauf einer Immobilie von entscheidender Bedeutung sein.

Gilt der gesetzliche Güterstand und leben die Ehegatten in sogenannter Zugewinngemeinschaft, so möchte der Gesetzgeber nämlich sicherstellen, dass ein Vermögensausgleich in Form von Geld oder anderen Sachwerten wie Immobilien, Wertpapieren etc. nach Beendigung der Ehe möglich ist. Daher kann beim gesetzlichen Güterstand ein Ehegatte nicht ohne Zustimmung des anderen über sein „Vermögen im Ganzen“, das heißt nahezu sein ganzes Vermögen verfügen.

Besitzt einer der Ehegatten Immobilien oder Grundstücke und möchte diese Verkaufen, so ist es demnach entscheidend, ob er mit dem Verkauf über sein nahezu ganzes Vermögen verfügt. In diesem Fall kann ein Verkauf nur rechtsgültig stattfinden, wenn der andere Ehegatte zustimmt. Besitzt der Ehegatte hingegen weiteres Vermögen, z.B. weitere Immobilien, und möchte nur eine davon verkaufen, so ist ein Verkauf meist auch ohne Zustimmung des anderen Ehegatten möglich, da er in diesem Fall eben genau nicht über sein nahezu ganzes Vermögen verfügt.

„In der Praxis ist jedoch genau diese Frage, ob es sich beim Verkauf um das Vermögen im Ganzen handelt, oftmals nicht eindeutig“, erläutert Notarin Bettina Schmidt. „Die Frage des Notars nach dem Güterstand ist demnach berechtigt. Und im Zweifel empfehle ich bereits im Kaufvertrag die Einwilligung des Ehegatten zu dokumentieren. Der Ehegatte sollte am besten gleich im Kaufvertrag seine Zustimmung erteilen, dann ist auch der Käufer auf der sicheren Seite. Wenn die Genehmigung nämlich anschließend verweigert werden würde, wäre das Rechtsgeschäft ungültig.“

Weitere Informationen: Güterstand beim Immobilienverkauf

Über Notarin Bettina Schmidt

Bettina Schmidt ist in Frankfurt als Notarin bestellt und unterstützt Mandanten von der Vertragsvorbereitung über die Beurkundung von Rechtsgeschäften bis hin zur Beglaubigung von Unterschriften. Hierbei bringt sie auch ihre langjährige juristische Erfahrung als Rechtsanwältin mit ein.
Als berufener Notar in Frankfurt bietet Notarin Schmidt sämtliche notarielle Dienstleistungen in allen Rechtsgebieten an. Unter anderem im Grundstücks- und Immobilienrecht, bei Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht, im Erbrecht, im Handels- und Gesellschaftsrecht sowie im Familienrecht und bei klassische Treuhandtätigkeiten.

Weitere Informationen und Blog von Notarin Bettina Schmidt:
http://www.notar-frankfurt-am-main.de/

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