Bettina Selzer, Notar in Frankfurt, gibt Informationen zur Wahl des Güterstandes und insbesondere zu den Vor- und Nachteilen der Gütertrennung
Frankfurt, 3. September 2020 – Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht als „normalen“ Güterstand die Zugewinngemeinschaft vor. Wenn Ehegatten also keinen anderweitigen Ehevertrag geschlossen haben, sind sie automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet. Sie können aber vor der Eheschließung oder während der Ehe in einem notariellen Ehevertrag miteinander einen anderen Güterstand vereinbaren. Es besteht ein Wahlrecht.