Zwangsvollstreckungsunterwerfung
In notariellen Verträgen kann sich eine Partei der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen. In der Regel wird dies bei Zahlungsansprüchen gemacht; in Immobilienkaufverträgen aber auch bezüglich der Räumungs-und Herausgabeverpflichtung des Verkäufers. Die Erklärung der Zwangsvollstreckungsunterwerfung ist beurkundungspflichtig. Wird diese in einer notariellen Urkunde abgegeben und erfüllt ein Vertragspartner nicht die vertragliche Verpflichtung, wegen der er sich der Zwangsvollstreckung unterworfen hat, so kann der Notar auf Anforderung der anderen Vertragspartei dieser eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde erteilen. Aus dieser kann dann direkt die Zwangsvollstreckung betrieben werden, ohne dass noch einmal ein gerichtliches Verfahren durchgeführt werden muss. Der Notar überprüft bei Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung nicht, ob die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung vorliegen. Sollte daher z.B. eine Partei berechtigterweise die Forderung nicht erfüllen, so muss sie sich im Zwangsvollstreckungsverfahren gegen die nicht begründete Zwangsvollstreckung wehren.