Zugewinngemeinschaft

Sind in Deutschland zwei Personen nach deutschem Recht verheiratet und haben diese weder vor noch nach der Eheschließung einen Ehevertrag errichtet, in dem ein anderer Güterstand gewählt wurde, sind sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet. Die Zugewinngemeinschaft zeichnet aus, dass die Eheleute grundsätzlich komplett getrennte Vermögensmassen haben. Wird jedoch der Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet durch Scheidung oder Wahl eines anderen Güterstandes in einem Ehevertrag, so werden das Anfangsvermögen jedes einzelnen Ehegatten bei Beginn der Ehe und das Endvermögen bei Ende der Ehe miteinander verglichen. Derjenige Ehegatte, der einen höheren Vermögenszuwachs in der Ehe erwirtschaftet hat, muss dann die Hälfte dieses höheren Anteiles als Zugewinnausgleich an den anderen Ehegatten in Geld auszahlen. Auch gibt es gewisse Verfügungsbeschränkungen. Möchte nämlich ein Ehegatte einen Vermögensgegenstand veräußern, der den Großteil oder sein ganzes Vermögen ausmacht, so ist die Zustimmung des Ehegatten erforderlich. Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Tod eines Ehegatten beendet, dann erfolgt kein genauer Zugewinnausgleich. Vielmehr gibt es dann einen pauschalen Zugewinnausgleich, indem sich der gesetzliche Erbteil des Ehegatten nach § 1371 Abs. 1 BGB um ¼ erhöht. Alternativ kann der überlebende Ehegatte auch die Erbschaft ausschlagen. Dann steht ihm sein gesetzlicher Pflichtteilsanspruch zu sowie der genau zu errechnende Zugewinnausgleich. Es gibt nicht nur die Möglichkeit, mit einem Ehevertrag den Güterstand der Zugewinngemeinschaft vollkommen auszuschließen und stattdessen einen anderen Güterstand zu wählen (Gütertrennung, Gütergemeinschaft, Deutsch-französischer Wahlgüterstand), sondern es besteht auch die Möglichkeit, den Güterstand der Zugewinngemeinschaft in einzelnen Punkten zu modifizieren (siehe Ehevertrag).