Wohnungseigentum
Bei Wohnungseigentum wird das Miteigentum an einem Grundstück derart beschränkt, dass jeder Miteigentümer nicht nur einen Anteil an dem gesamten Grundstück, sondern das Sondereigentum an einer einzelnen Wohnung erhält. Es handelt sich dabei um echtes Eigentum an bestimmten Räumen. Ferner besteht das Wohnungseigentum zudem noch aus dem Gemeinschaftseigentum. Alle Anlagen und Einrichtungen eines Gebäudes, die nicht im Sondereigentum stehen, sind daher Gemeinschaftseigentum und dienen grundsätzlich dem gemeinschaftlichen Gebrauch. Ist ein Grundstück bereits im Miteigentum von mehreren Eigentümern, so kann Wohnungseigentum durch einen Vertrag der Miteigentümer gemäß § 3 Abs. 1 WEG begründet werden. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass ein Alleineigentümer durch einseitige Abgabe der Teilungserklärung nach § 8 WEG Wohnungseigentum begründet. Dies ist bei Bauträgern der Regelfall. Jeder Miteigentumsanteil ist in beiden Fällen mit dem Sondereigentum an einer Wohnung zu verbinden. Für jedes Wohnungseigentum wird ein gesondertes Grundbuchblatt eingerichtet.