Wirtschaftliche Neugründung
Der Kauf einer Vorrats-GmbH oder einer Mantelgesellschaft stellt eine wirtschaftliche Neugründung dar, da die Gesellschaft schließlich entweder noch nie unternehmerisch tätig war oder bereits seit längerer Zeit nicht mehr am Markt tätig ist. Bei einer wirtschaftlichen Neugründung sind die Geschäftsführer verpflichtet, diese gegenüber dem Handelsregister offenzulegen, erneut eine Versicherung sämtliche Geschäftsführer nach den §§ 8, 7 GmbHG abzugeben und in dieser zu erklären, dass die Stammeinlagen auf die Geschäftsanteile voll erbracht sind und zur freien Verfügung der Geschäftsführer stehen. Sollte zudem zum Zeitpunkt der wirtschaftlichen Neugründung eine Unterbilanz oder Überschuldung bestehen, so sind die Gesellschafter verpflichtet, diese zu beseitigen (Unterbilanzhaftung). Wird eine Vorrats-GmbH gekauft, besteht das Risiko der Unterbilanzhaftung normalerweise nicht, da die Gesellschaft noch nicht tätig war und somit noch keine Verbindlichkeiten eingegangen ist. Auch ist bei diesen Gesellschaften das Stammkapital vollständig eingezahlt und noch unverbraucht bzw. höchstens abzüglich des nach der Satzung wirksam von der Gesellschaft übernommenen Gründungsaufwands vorhanden.